Baurecht und Architektenrecht

Das Bau- und Architektenrecht umfasst alle Rechtsfragen, die sich Bauherren, Bauunternehmer und alle anderen Beteiligten bei der Begleitung eines Bauprojektes stellen. Von der Erarbeitung und Gestaltung von Bauverträgen bis zur konsequenten Durchsetzung der Werklohnansprüche der Bauunternehmer begleiten Sie unsere Fachanwälte. Wir beraten unsere Mandanten gewissenhaft und ausdauernd, prüfen und begleiten die Erstellung von rechtssicheren Schlussrechnungen, erstreiten Ihre Werklohnansprüche konsequent vor Gericht und suchen dabei stets pragmatische wirtschaftlich machbare Lösungen. 

Wir vertreten Sie erfahren in den Bereichen der Bauabnahme, Werklohnansprüche und Planungs- und Bauüberwachung, aber auch schon vor Baubeginn bei den Vertragsverhandlungen. Bei der Feststellung und Sicherung von Mängel- und Gewährleistungsansprüchen helfen wir kompetent und prozesserfahren.

Durch unsere 15-jährige Erfahrung im Baurecht haben wir uns ein breites Wissen und viel praktisches Verständnis in der Zusammenarbeit mit Bauunternehmen aufgebaut. Konstante Fortbildung und der Überblick über die aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung sind dabei für uns selbstverständlich. Wir stehen bei individuellen Herausforderungen an der Seite unserer Mandanten und setzen ihre Ansprüche konsequent und zielsicher durch. Qualifizierte Fachanwaltschaft stehen Ihnen zur Verfügung.

 

Baurecht
  • Durchsetzung von Werklohnansprüchen
  • Durchführung gerichtlicher Beweisverfahren
  • Vermittlung und Begleitung sachverständiger Feststellungen
  • Vertragsverhandlungen & Vertragsüberprüfungen
  • Durchsetzung von Rechten bei Mängeln am Bau
Architektenrecht
  • Durchsetzung & Abwehr von Honoraransprüchen
  • Haftungsfälle
  • Architektenurheberrecht
  • Auseinandersetzungen mit den Haftpflichtversicherern

 

  • Tag Bau- und Architektenrecht
  • Datum 01.06.2021

Kann ein Herstellungsanspruch im Werkvertragsrecht automatisch verjähren?

Sofern ein Werk nicht oder nicht mangelfrei hergestellt wurde, bestehen Mängelgewährleistungsrechte, welche nach fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Werkes verjähren. Hier stellt sich die Frage, was aber gilt, wenn eine solche Abnahme nicht erfolgte?