Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Im Handelsrecht, als Teil des Wirtschaftsrechts, werden die Handelsbeziehungen unter Kaufleuten geregelt. Wir kennen die besonderen Regelungen, die unter Kaufleuten gelten, und finden wirtschaftlich orientierte Lösungen für Konflikte aus Handelsgeschäften. Dabei suchen wir stets die Herausforderung, den Belangen eines freien und zügigen Wirtschaftsverkehrs gerecht zu werden. Wir vertreten Kaufleute und Handelsgesellschaften aller Art - dazu gehören auch Handwerker, Gastronomen, Handelsvertreter und Gewerbetreibende. Wir unterstützen diese Unternehmen pragmatisch bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Im Gesellschaftsrecht konzentrieren wir uns auf die rechtlichen Beziehungen innerhalb einer Gesellschaft. Wir beraten insbesondere Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH bei elementaren Fragen, die ihre Gesellschaft betreffen. Für Gesellschafter, die in Streit geraten sind, finden wir Lösungen, die über eine rein rechtliche Auseinandersetzung hinausgehen, damit das Unternehmen überlebt. Bei der Gründung eines Unternehmens beraten wir die Handelnden bei der Wahl der Gesellschaftsform und Vertragsgestaltung. Unser Team begleitet kleine und mittlere Unternehmen bei Umwandlungen, Unternehmenskäufen und Gesellschaftsstreitigkeiten. 

Wir haben jahrelange Erfahrung mit Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen, die wir bei der Entscheidung über die Rechtsform und bei der Vertragsgestaltung sowie -abwicklung nachhaltig erfolgreich begleitet haben.

 

Handelsrecht
  • Erstellung von Handelsverträgen
  • Durchsetzung von Ansprüchen aus Handelsgeschäften
  • Vertretung von Handelsvertretern
  • Durchsetzung von Ausgleichansprüchen von Handelsvertretern
Gesellschaftsrecht
  • Gründungsberatung
  • Vertretung von Gesellschaftern bei Gesellschaftsstreitigkeiten
  • Begleitung und Leitung von Gesellschaftsversammlungen
  • Erstellung von Gesellschaftsverträgen und Geschäftsführeranstellungsverträgen
  • Vertragsgestaltung bei Unternehmenskäufen
  • Prüfung und Durchsetzung von Organhaftungsansprüchen
  • Tag Datenschutzrecht
  • Datum 25.09.2020
  • Autor Ursula Gunkel

Immaterieller Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat einem Arbeitnehmer nun den Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nebst Zinsen zugesprochen, nachdem sein ehemaliger Arbeitgeber ihm keine rechtzeitige und vollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt hat (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2020 – 9 Ca 6557/18).