Private Rentenversicherung: Nur „Prinzip Hoffnung“?

Jedermann ahnt, dass die gesetzliche Rente zwar "sicher" ist – aber trotz jahrelanger Einzahlung kaum zum Leben reichen wird. Eine private Altersvorsorge ist also quasi Pflicht.

Der Gesetzgeber hat hierzu auch mit "Riester" (für Angestellte) und "Rürup" (für Selbstständige) grundsätzlich 2 Modelle entworfen, die Bausteine für private Altersvorsorge sein sollen.

Es ist mittlerweile bekannt, dass es sich tatsächlich um ein großes Investitionsprogramm für die Versicherungswirtschaft gehandelt hat. Die Vertragskosten zehren in der Regel die staatlichen Zulagen wieder auf. Die Renditen sind am Boden und die Investitionen sind daher im großen und ganzen wenig wirtschaftlich sinnvoll angelegt.

Bei "Riester" – Verträgen für Angestellte gibt es aber zumindest noch Optionen, um das eingezahlte Geld sinnvoll zu verwenden – z.B. als einmalige Kapitalausschüttung zur Tilgung einer selbstgenutzten Immobilie.

Bei privaten Rentenversicherungsverträgen für Selbstständige sieht es allerdings deutlich düsterer aus. Diese Verträge wurden aufgrund der Vorgaben des Gesetzgebers in § 10 Abs. 1 Nr. 2b) aa) S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgebildet. Die Regelung findet sich unter den steuerlich absetzbaren Sonderausgaben – und die Privatrente wird auch nahezu ausschließlich unter dem Aspekt zu "Steuersparzwecken" verkauft.

Dort heißt es:

"Einkommensteuergesetz (EStG) § 10
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

2. b) Beiträge des Steuerpflichtigen
aa) zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.
….
2 Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein".

Im Satz 2 des Einkommensteuergesetzes liegen dann die ersten Negativmerkmale, die regelmäßig beim Verkauf dieser Verträge kaum oder gar nicht in der Beratung angesprochen werden.

Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Auszahlung seines Kapitals – selbst, wenn er es versteuern wollte. Und auch seine Hinterbliebenen haben aus den Verträgen grundsätzlich keinerlei Nutzen.

Verstirbt der Versicherungsnehmer relativ früh nach Renteneintritt, ist das über viele Jahre oder gar Jahrzehnte angesparte Kapital weg – bzw. darf es die "Versichertengemeinschaft" behalten.

Weiterhin wird es in der Beratung regelmäßig nicht angesprochen, dass nur ein nicht transparenter Teilbetrag der gezahlten Beiträge tatsächlich in die Kapitalrücklage fließt.

Es ist nicht einmal sicher, welche Ansprüche tatsächlich aus dem Vertrag später hergeleitet werden können.  Die uns vorgelegten Verträge sind überwiegend völlig intransparent. Regelmäßig werden nur Modellrechnungen vorgelegt, für die aber der Versicherer keinerlei Garantie übernehmen möchte – also letztlich nur beschriebenes Papier sind. Die tatsächliche Rentenerwartung bleibt offen. Der Kunde kann tatsächlich nur hoffen, von der Versicherung fair behandelt zu werden. Ich halte das für extrem blauäugig. Dafür sind Versicherungen sicherlich nicht gerade bekannt.

Die Verträge werden nach unseren Erfahrungen regelmäßig mit dem Argument, dass während der Arbeitszeit/Ansparphase ein hoher Steuersatz erspart wird angeboten, während in der Auszahlungsphase (Rente) lediglich auf die Kapitalausschüttungen ein geringer Steuersatz anfiele. Die vermeintliche "Rendite" wird dann aus der Differenz der Steuern hergeleitet.

Tatsächlich wird oft nicht darüber aufgeklärt, dass die zu zahlenden Beiträge nicht komplett angelegt werden und die tatsächlich vorhandene Differenz sodann auch für Verwaltungsaufwendungen der Versicherung "drauf geht".

In "schlechten Zeiten" kann eine solche Rentenversicherung grundsätzlich vorübergehend beitragsfrei gestellt werden. Hierüber wird eine gewisse Flexibilität suggeriert. Allerdings wird auch hier regelmäßig nicht darüber aufgeklärt, dass das angesparte Kapital dann für die laufenden Kosten herangezogen wird und sich so wieder aufzehren kann.

Die Modellrechnungen für die Ansparphase suggerieren darüber hinaus, dass ein "Kapitalkonto" geführt wird. Beim Kunden kann daher der fälschliche Eindruck entstehen, dass er tatsächlich auf dieses Kapital im Notfall auch zurückgreifen könnte – wie beim Rückkaufswert einer Lebensversicherung. Das ist – auf Wunsch des Gesetzgebers – bei einer privaten „Rürup“ - Rentenversicherung aber ausdrücklich nicht der Fall.

Das einmal eingezahlte Geld kann nicht vom Versicherer regulär wieder zurück verlangt werden – auch nicht teilweise.

Berechnungen unserer Kanzlei haben darüber hinaus ergeben, dass Rentenversicherungskunden häufig überdurchschnittlich alt werden müssen, um nur die von ihm eingezahlten Gelder als Rente wieder herauszubekommen.

Daraus folgt eigentlich: „Das Geld ist im Kopfkissen meist besser untergebracht.“

Wenn sodann der Kunde seinen Fehler bemerkt, sind häufig schon viele Jahre vergangen und erhebliche Zahlungen geleistet worden.

Es gibt aber Auswege, damit das Geld nicht verloren ist und wieder zurückgeholt werden kann!

Bei Verträgen, die weniger als 10 Jahre alt sind, bestehen gute Erfolgsaussichten in Form eines Schadenersatzes gegen die Versicherung wegen Falschberatung. Hier gibt es bereits einschlägige Urteile von Landgerichten und Oberlandesgerichten, die den Versicherungsnehmern hier die Rückerstattung ihrer Beiträge zuzüglich Zinsen zugesprochen haben.

Bei Verträgen die älter sind als 10 Jahre, was allerdings auch sehr häufig bereits der Fall ist, gibt es aber auch Erfolg versprechende Ansatzpunkte, um hier den Schadenersatz trotzdem noch durchzusetzen. Eigentlich verjähren Ansprüche aus einer fehlerhaften Beratung nach 10 Jahren. Aufgrund des besonderen Verhältnisses und der auf eine sehr lange Vertragsdauer ausgelegten Vereinbarungen könnte es aber treuwidrig sein, dass Versicherer sich auf die Einrede der Verjährung berufen, wenn der Versicherer den Vertrag tatsächlich nur über lücken – und fehlerhafte Angaben abschließen konnte. Weiterhin könnte hier die Regelung des § 852 BGB greifen, wonach auch bei verjährten Ansprüchen der Schädiger zur Herausgabe der noch vorhandenen "Bereicherung" verpflichtet ist.

Es gibt aber noch ein weiteres scharfes Schwert, welches gegen die Versicherung eingesetzt werden kann und zwar den Widerspruch.

In älteren Versicherungsverträgen wurde über das grundsätzlich bestehende Widerspruchsrecht (in anderem Verträgen auch "Widerrufsrecht" genannt) häufig fehlerhaft belehrt. Dies hat zur Folge, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt.

Das Gesetz hat zwar vorgesehen, dass ein Widerspruch nach einem Jahr und 2 Wochen grundsätzlich nicht mehr erklärt werden könne. Diese Norm ist aber als europarechtswidrig erklärt worden und dürfe daher nicht mehr angewendet werden. Das Widerspruchsrecht gelte daher unbefristet weiter. Der Bundesgerichtshof hat bereits in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung den Versicherungskunden auch recht gegeben.

Es bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge im Rückabwicklungsverhältnis nach Widerspruch. Darüber hinaus müsse die Versicherung sogar die "gezogenen Nutzungen" herausgeben, die für jeden Einzelfall dann konkret berechnet werden müssen.

Über den Widerspruch ist es daher im Nachhinein noch möglich, tatsächlich aus den eigentlich bereits verlorenen Beitragszahlungen noch eine „rentable Kapitalanlage“ zu machen.

Wir empfehlen daher dringend, dass jeder Kunde eines privaten Rentenversicherungsvertrages überprüfen lässt, ob eine Rückabwicklung Erfolg versprechend ist.

Bei uns ist die Erstberatung dazu kostenlos und damit für unsere Mandanten ohne Risiko.

Wenn wir dann Erfolgsaussichten sehen, kann es für unsere Mandanten nur besser werden. Häufig übernimmt die Rechtschutzversicherung unserer Mandanten auch die Kosten des Verfahrens. Dann gibt es gar nichts mehr verlieren – außer man tut nichts.

"Prinzip Hoffnung"? Das ist eigentlich noch viel zu freundlich formuliert:

Die Verträge sind tatsächlich persönliche Vermögensvernichtung, ohne dass tatsächlich Kapital gebildet wird und die Familie davon ein Nutzen haben kann.

Wenn das Geld vernünftig anders angelegt wird, ist es weiterhin als "Notgroschen" vorhanden und kann über einen soliden Entnahmeplan genauso als Alterssicherung dienen. Das Argument der Steuervorteile ist reine "Augenwischerei".

Zu viele Menschen werden beim Stichwort "Steuern sparen" schwach und fallen dann auf gut geschulte Verkäufer herein. Und diese verdienen dann damit außerordentlich hohe Provisionen.

Wir bieten Ihnen an zu uns kommen, bevor Sie solche wichtigen Verträge abschließen. Wir können Sie dann ggf. vor Schaden bewahren und auf Alternativen objektiv hinweisen. Das gilt nicht nur für Rentenverträge, sondern auch für Kapitalanlagen oder Kredite. Und das kostet nur einen Bruchteil dessen, was ansonsten verloren geht oder über einen Prozess später zurück geholt werden muss.

Schicken Sie einfach eine Mail an info@gunkel-partner.eu  oder rufen Sie an: (0521) 136 99 87