Das Landgericht Bonn hat Tariferhöhungen der DKV (Deutsche Krankenversicherung) aus den Jahren ab 2012 für unwirksam erklärt.
(Urteil vom 2. September 2020, Az. 9 O 396/17).
Der Versicherer hatte die Beiträge erhöht, weil Kosten um rund 7 Prozent gestiegen waren. Damit war aber der gesetzliche Schwellenwert von 10 Prozent für Krankheitskosten nicht erreicht. Der Versicherer hätte die Beiträge somit nicht erhöhen dürfen.
Der Versicherte, der geklagt hatte, durfte sich über eine Rückzahlung von mehr als 7.500 Euro freuen.
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