WEG -Verwalter darf Hausgelder von sich aus gerichtlich betreiben

(Beitrag vom 12.07.2021)

Das Landgericht Dortmund weist mit Beschluss vom 19.03.2021 darauf hin, dass das gerichtliche Betreiben von Hausgeldforderungen zur ordnungsgemäßen Verwaltung zählt und es hierfür keines Ermächtigungsbeschlusses durch die Wohnungseigentümer bedarf.

Grundsätzlich gehört es zur ordnungsgemäßen Verwaltung, ausstehende Hausgelder auch einfordern zu können. Insbesondere bestand nach alter Fassung des § 21 Abs. 8 WEG  ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, bei Uneinigkeit der WEG, im Wege einer Beschlussersetzungsklage entscheiden zu lassen und den Verwalter oder einen Eigentümer zu ermächtigen, ausstehende Haushaltsgelder einzuklagen.

Mit der Neufassung des § 27 WEG, gültig ab dem 01.12.2020, hat sich der Gesetzgeber dafür entschlossen, dass nicht nur die Anforderung von Hausgeldern durch den Verwalter, sondern auch deren gerichtliche Eintreibung zur ordnungsmäßigen Verwaltung zählt und es dafür keines Ermächtigungsbeschlusses der Wohnungseigentümer mehr bedarf.

Es gibt auch keine hinreichende Vorgabe für den Verwalter, ab welchen Rückständen dieser tätig werden und erforderlichenfalls anwaltliche und gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen soll. Daher steht es den jeweiligen Eigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft frei, durch Vereinbarung oder Beschluss festzulegen, ab wann Rückstände beigetrieben werden können.

Sofern eine Begrenzung durch Beschlussfassung oder Vereinbarung fehlt, kann der Verwalter nach § 27 WEG die Hausgelder in Ausübung ordnungsgemäßer Verwaltung aufgrund eigener Handlungsermächtigung durch das Gesetz gerichtlich einfordern lassen.

 

Fazit:

Im Rahmen der WEG-Reform wurden die Befugnisse des Verwalters erweitert. Aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ergibt sich, dass der Verwalter künftig in eigener Verantwortung ohne Beschlussfassung über Maßnahmen entscheiden kann, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Dazu gehört eben auch die Durchsetzung von Hausgeldforderungen.

(Beschluss LG Dortmund vom 19.03.2021 1 S 263/20)

 

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