Der BGH hat mit seinem Urteil vom 20.01.2021 (Az. XII ZR 40/20) entschieden, dass die bereits zur Wohnraummiete entwickelten Grundsätze über die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Nebenkostenabrechnung grundsätzlich auch auf das Gewerberaummietverhältnis anwendbar sind.
Der Kläger war seit 2010 Mieter eines aus Büroräumen, Archivflächen und Stellplätzen bestehenden Mietobjekts zur gewerblichen Nutzung. Der beklagte Vermieter hatte dem Mieter eine Nebenkostenabrechnung erteilt. Der Kläger war der Ansicht, dass die Abrechnung formell nicht ordnungsgemäß und materiell fehlerhaft ist, da die angesetzten Flächen nicht nachvollziehbar sind und die Abrechnung insgesamt unübersichtlich ist. Mit dieser Begründung hat er eine vollständige Neuerteilung der Abrechnungen verlangt.
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter seiner Abrechnungspflicht nachgekommen ist und die Nebenkostenabrechnung nicht an formellen Mängeln leidet. Auch sieht es das erneute Abrechnungsverlangen des Mieters als rechtsmissbräuchlich an. Zwar sei die Abrechnung unübersichtlich, die erforderlichen Mindestangaben waren jedoch enthalten. Dass nicht erläutert worden ist, wie die zugrunde gelegten Flächen berechnet worden sind, begründet keinen formellen Mangel. Grundsätzlich genügt eine Nebenkostenabrechnung den formellen Anforderungen, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspreche, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorhanden ist. An die Abrechnung von Nebenkosten seien damit in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Frage, ob die Angaben in der Abrechnung korrekt seien, betreffe nur die Richtigkeit der Abrechnung, nicht aber die Wirksamkeit.
Eine Nebenkostenabrechnung genügt den formellen Anforderungen, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des §259 BGB entspricht. Mit der Rechtsprechung des BGH wurde entschieden, dass die für Wohnraummietrecht geltenden Grundsätze auch für eine in einem Gewerbemietraumverhältnis erteilten Nebenkostenabrechnung anzuwenden sind.
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