Die Werbung mit Bewertungen auf Social-Meda-Plattformen, die verfasst wurden, weil sie die Voraussetzung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel dargestellt haben, ist unlauter. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am 20.08.2020 zum Aktenzeichen 6 U 270/19 und untersagte deshalb die Werbung der Beklagten.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Gewinnspiel, das von einer Whirpool-Verkäuferin durchgeführt wurde. Unter folgenden Voraussetzungen hatten die Teilnehmer die Chance, einen Luxus-Whirpool zu gewinnen:
„Wie du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht deine Gewinnchance“.
Das Gericht bestätigte, den von der Klägerin gerügten, Wettbewerbsverstoß. In den, für das Gewinnspiel abgegebenen, Bewertungen sei eine gem. § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) irreführende Werbung erkennbar, die weder frei noch unabhängig und im Ergebnis unlauter ist. Das Gericht führte im Einzelnen dazu an:
Äußerungen Dritter wirken in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm, 37. Aufl., § 5 Rn 1.165). Die Werbung mit bezahlten Empfehlungen ist daher unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein. Ein zu Unrecht erzeugter Anschein der Objektivität ist irreführend. Eine Ausnahme gilt nur für Empfehlungen Prominenter in der Werbung, da der Verkehr weiß, dass der bekannte Name nicht unentgeltlich verwendet werden darf (Bornkamm/Feddersen aaO Rn 1.166).
Es liege auf der Hand, dass der Großteil der (positiven) Bewertungen nur abgegeben wurde, weil diese durch die Teilnahme an dem Gewinnspiel „belohnt“ wurden. Obwohl keine bezahlte Werbung/Empfehlung vorliegt, sind die Bewertungen nicht als objektiv einzustufen und somit unzulässig.
Das Urteil ist recht eindeutig formuliert und lässt wenig Interpretationsspielraum: Gewinnspiele dürfen nicht mit der Pflicht zu einer Empfehlung verbunden werden. Unser Rat ist daher, die Teilnahme am Gewinnspiel nicht mit Interaktionen zu verbinden, sondern unabhängig davon zu ermöglichen.
Die gewünschte Interaktion beim Gewinnspiel sollte besser durch weiche Faktoren erreicht werden, z.B. den Hinweis, dass auf dem jeweiligen Kanal auch weitere Gewinnspiele geplant sind, und ein Follow hilft, aktuelle Informationen dazu zu erhalten.
Knüpft man bei einem Gewinnspiel daran an, dass für die Teilnahme ein „Like“, ein Kommentar, eine Bewertung oder Sonstiges, die Voraussetzung ist, läuft man Gefahr von der Wettbewerbszentrale abgemahnt zu werden. Diese können Schadensersatzansprüche und Unterlassungsverfügungen nach sich ziehen.