Brexit beschränkt Markenschutz britischer Marken

(Beitrag vom 1. März 2021)

Der Schutz von Marken stellt eines der wichtigsten Schutzrechte des geistigen Eigentums dar. Für viele Unternehmen stellt sich der Markenschutz zusätzlich als wichtige Investition dar, da sich Kunden anhand des Rufs einer guten Marke über Qualität und Service dieser Marke bewusst werden sowie dadurch in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden können.

Der markenrechtliche Schutz ist jedoch immer durch Staatsgrenzen begrenzt. So sind in Deutschland angemeldete Marken ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik gültig. Europäische Marken, die beim Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet wurden, sind nur für dessen Geltungsbereich geschützt. Auch ohne Markeneintragung sind manche Begriffe automatisch (z.B. Firmennamen) in einem bestimmten Bereich geschützt („nicht eingetragene Marken“), z.B. nach deutschem Recht.

Die Markeneintragungen eröffnen den Inhabern das Recht, Dritte von der Benutzung der Marke auszuschließen und Verstöße dagegen juristisch zu verfolgen.

 

Der Widerspruch gegen eine Markeneintragung

Jedem Markeninhaber steht, aufgrund der Markenanmeldung, das Recht zu, gegen eine neue Markenanmeldung derselben Marke durch ein anderes Unternehmen, Widerspruch zu erheben. Eine solche Neuanmeldung kann passieren, da bei der Eintragung das Markenamt nicht prüft, ob eventuell ältere Markenrechte der neuen Anmeldung entgegenstehen. Diese Markenrecherche ist den Unternehmen selbst vorbehalten. Als Markeninhaber der älteren Marke besteht dann die Möglichkeit, bei dem entsprechenden Markenamt ein Widerspruchsverfahren gegen die neue Marken einzuleiten.

 

Widerspruch einer britischen Marke gegen eine Unionsmarke

Der mehr oder minder ungeordnete Brexit wirft weiterhin viele rechtliche Fragen auf – auch im Markenrecht. Nun hat das EUIPO in seiner Entscheidung vom 12.02.2021 (Az.: B 003029595) entschieden, dass weder eine eingetragene noch eine nicht eingetragene Marke aus dem Vereinigten Königreich zu einem Widerspruch gegen eine Unionsmarke berechtigt.

 

Worum ging es im konkreten Fall?

Der Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Markenanmeldung der Europäischen Union seiner Wortmarke ‚SORRYBRO‘ ein. Dieser Widerspruch bezieht sich auf seine früheren Rechte an der eingetragenen Wortmarke und Bildmarke. Weiterhin legte er auch Widerspruch gegen die Verwendung, im Rahmen des Handelns, der gleichen nicht eingetragenen Wort- und Bildmarke. Diese Widerspruchsrechte sollen laut EUIPO dem Widersprechenden nicht zustehen.

 

Die Begründung des EUIPO

Als Begründung  gegen eine Widerspruchsmöglichkeit gegen die früher eingetragene Wortmarke, führt das EUIPO an, dass ab dem 01.01.2021 die Rechte des Vereinigten Königreichs nicht mehr als frühere Rechte „in einem Mitgliedsstaat“ für Verfahren aus relativen Gründen geschützt werden sollen, da das Vereinigte Königreich nach dem Brexit nicht mehr Mitgliedsstaat der EU ist. Eine Berufung auf Artikel 8 Abs. 1, 4 und 5 der EUTMR (European Union Trade Mark Regulation), der dem früheren Markeninhaber Rechtsschutzmöglichkeiten bietet, sei daher aufgrund der Gegenwartsformulierung nicht möglich, da die Voraussetzungen dieses Artikels damit zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht erfüllt sein könnten.

Allenfalls kommt also nur eine Widerspruchsmöglichkeit gegen die EU-Anmeldung einer durch den Widersprechenden nicht eingetragenen Marke in Betracht. Diese ergibt sich aus Artikel 8 Abs.4 EUTMR dann, wenn es dem Inhaber der Marke gelingt, die Benutzung der EUTM-Anmeldung nach einschlägigem nationalen Recht zu verhindern. Dies geschieht indem er nachweist, „dass die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für das Verbot der Verwendung der späteren EUTM und die übrigen Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 4 erfüllt sind.“ Da allerdings nicht eingetragene Marken auf Ebene der EU nicht geschützt sind, ist eine nicht eingetragene Unionsmarke keine zulässige Widerspruchsgrundlage. Zusammengefasst bedeutet dies: Nur eine angemeldete EU-Marke kann einen Widerspruch begründen.

Möglich ist ein Widerspruch also nur noch dann, wenn der Widersprechende die Benutzung der angefochtenen Marke nach den Rechtsvorschriften der einzelnen von dem Widersprechenden angeführten Mitgliedsstaaten untersagen kann. Dies erfolgt nach Artikel 7 Abs.2 d) EUTMR dadurch, dass der Widersprechende den Erwerb, das Fortbestehen und den Schutzumfang dieser Rechtsvorschrift nachweist. Dieser Nachweis ist nicht nur in der Form zu erbringen, dass dargelegt wird, dass die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Rechtsvorschrift gegeben sind. Vielmehr muss der Widersprechende „den Inhalt der Rechtsvorschrift durch Veröffentlichung der einschlägigen Bestimmungen oder der Rechtsprechung (z.B. durch Auszüge aus einem Amtsblatt, einem Rechtskommentar, Rechtslexikon oder Gerichtsentscheidungen)“ darlegen.

Im vorliegenden Fall ist der widersprechende dieser erweiterten Darlegung nicht nachgekommen und hat keine hinreichenden Angaben über den Rechtsschutz einer anderen anzuwenden Rechtsvorschrift gemacht, weswegen sein Widerspruch unbegründet ist.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 
Fazit

Das EUIPO hat zunächst klargestellt, dass das europäische Markenrecht nicht mehr in Konkurrenz zum britischen Markenrecht steht. Markeninhaber britischer Marken müssten daher voraussichtlich – wenn sie weiterhin Markenschutz in der EU benötigen – neue europäische Marken anmelden. Auch nicht eingetragene Marken, also die Nutzung im Geschäftsverkehr, reicht für einen Widerspruch nicht aus.