Abmahnung: Vorsicht beim Angebot der Nachlizenzierung

(Beitrag vom 07. August 2020)

Abmahnung: Vorsicht beim Angebot der Nachlizenzierung

 

Bereits am 18.06.2020 hat der BGH ein jetzt veröffentlichtes Urteil zur Höhe von Schadensersatz zur sogenannten Lizenzanalogie erlassen (Az. I ZR 93/19). Damit schränkt es eine zumindest unmoralische Geschäftspraxis von Massenabmahnern ein.

Was ist der Hintergrund des Verfahrens?

Bei Urheberrechtsverletzungen (insbesondere der unbefugten Nutzung von Fotos, oder wie in dem konkreten Fall Landkarten) muss der Nutzer einen Schadensersatz an den Rechteinhaber zahlen. Die Höhe wird im Gerichtsverfahren vom Gericht geschätzt. Sie bestimmt sich danach, was zwei „vernünftige Vertragsparteien“ an Lizenzgebühren vereinbart hätten – oft wird noch ein Zuschlag für die unbefugte Nutzung angenommen. Diese Regelung nennt sich „Lizenzanalogie“.

Für Fotos gibt es dafür eine Tabelle der „Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“. Diese jedes Jahr neu herausgegebene Übersicht wird von den Gerichten üblicherweise als angemessen gesehen.

Einigen Fotografen reichten diese Gebühren aber auch noch nicht. Sie stellen daher ihre eigenen überzogenen Preistabellen auf. Da zu diesen Preisen niemand die Bilder nutzt, werden die Bilder so weit gestreut, dass irgendwann jemand das Foto illegal verwenden wird.

Nach einer Abmahnung und der Drohung mit horrenden Schadensersatzansprüchen wird dann eine „Nachlizenzierung“ angeboten. Dabei wird die Lizenz nachträglich für einen Zeitraum erworben. Diese Nachlizenzierung passiert dann zu der vom Fotografen aufgestellten Preistabelle.

Unter Druck und aus Angst vor einer Klage schließt der Nutzer dann einen solchen Lizenzvertrag ab. Damit schadet er nicht nur sich selbst, weil er viel zu viel Geld für das Bild zahlt, sondern auch anderen: Die abgeschlossenen Nachlizenzierungen werden in Gerichtsverfahren gern als Basis für einen angeblich angemessenen Preis genutzt.

Dem hat der BGH jetzt einen Riegel vorgeschoben.
 

Wie war der konkrete Fall?

Im konkreten Fall hat der Rechteinhaber für Kartenmaterial einen unbefugten Nutzer abgemahnt und Schadensersatz von mehreren tausend Euro gefordert. Als Nachweis für den Wert seines Kartenmaterials hat er unter anderem Nachlizenzierungsverträge aufgrund anderer Abmahnungen angeführt.

Das OLG München hatte bereits darauf hingewiesen, dass Nachlizenzierungen nicht ausreichen. Die entsprechen gerade nicht dem, was „vernünftige Vertragsparteien“ vereinbart hätten, sondern sind ausschließlich unter Druck abgeschlossen worden.

Der BGH hat diese Einschätzung bestätigt (und das Urteil aus anderen Gründen zurückverwiesen).

Was bedeutet das?

Wenn Nachlizenzierungen als Beleg angegeben werden, muss der Kläger auch nachweisen, dass das tatsächlich diese Beträge als Lizenzgebühren ohne Druck gezahlt werden.

Fotografen und Bildagenturen sollten sich daher lieber an die MFM-Tabelle halten, wenn sie Urheberrechtsverletzungen verfolgen.

Das Urteil schützt damit vor überzogenen Forderungen, mit der einige schwarze Schafe bereits seit längerer Zeit die Branche in Verruf bringen.