Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen in der Corona-Krise

(Beitrag vom 30. März 2020)

Das Coronavirus breitet sich weltweit aus. Auch in Deutschland. Dies hat erhebliche Folgen auf die Wirtschaft und das Arbeitsleben.

Der Begriff „Corona-Kündigung“ ist in aller Munde – aber was ist das und geht das überhaupt? Wir klären auf.

Die „Corona Kündigung“ gibt es nicht. Wenn jetzt gekündigt wird, handelt es sich um eine ganz normale Kündigung, das heißt es müssen die Regeln des Arbeitsrechts beachtet werden. Grundsätzlich ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses immer das Letzt mögliche Mittel (Die Ultima Ratio).

Bitte beachten Sie: Der Kündigungsschutz gilt nicht in Kleinbetrieben, das heißt in Betrieben von nicht mehr als 10 Mitarbeitern. Greift der Kündigungsschutz sind in jedem Fall die allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts zu beachten. Es bedarf zunächst eines Kündigungsgrundes. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.

Eine fristlose Kündigung wegen Corona ist in den seltensten Fällen denkbar, denn dies setzt ein erhebliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraus, welches die weitere Zusammenarbeit unmöglich erscheinen lässt. Auch eine krankheitsbedingte oder personenbedingte Kündigung wird rechtlich schwer zu argumentieren sein, denn hier bedarf es einer negativen Gesundheitsprognose über einen Zeitraum von 2 Jahren. In Betracht kommt aber eine betriebsbedingte Kündigung, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt.

Ein Kündigungsgrund kann die Schließung eines Betriebes oder Teilbereiches darstellen. Ein jeder Arbeitgeber muss sich u.a. folgende Fragen stellen:

  • Kann der Mitarbeiter in einem anderen Betriebsteil eingesetzt werden?
  • Gibt es eine Versetzungsmöglichkeit?
  • Habe ich eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt?

Die Bundesregierung verspricht, den Ernst der Lage erkannt zu haben. Teil des Hilfspakets für Firmen und Beschäftigte ist, den Zugang, sowie die Auszahlung von Kurzarbeitergeld zu erleichtern. Aber nicht in jedem Fall wird eine betriebsbedingte Kündigung vermeidbar sein.

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