Änderungen im Mietrecht aufgrund der Corona-Krise

(Beitrag vom 31. März 2020)

Änderungen im Mietrecht aufgrund der Corona-Krise

 

Bundestag und Bundesrat haben am 25.03.2020/27.03.2020 anlässlich der Corona-Krise Änderungen des Mietrechts und des Wohnungseigentumsrechts beschlossen.

Nach dieser Neuregelung können Vermieter ein Mietverhältnis nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter für die Zeit von April bis Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht zahlt. Voraussetzung ist, dass die Nichtzahlung der Miete in diesem Zeitraum auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht. Der Mieter muss dabei den Zusammenhang zwischen Nichtzahlung und Pandemie beweisen. Diese Neuregelung hat keine Auswirkungen auf sonstige Kündigungsrechte.

Mit der Neuregelung entfällt nicht die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete. Die Regelung bewirkt lediglich, dass das Mietverhältnis nicht gekündigt werden kann, wenn in dem Zeitraum ein Mietrückstand auftritt. Der Mieter bleibt also zur Zahlung der Miete verpflichtet und muss die rückständigen Mieten spätestens bis 30.06.2022 nachzahlen.

Die Regelung gilt für alle Mietverhältnisse und auch Pachtverhältnisse. Auch im Wohnungseigentumsrecht hat es bedeutsame Änderungen gegeben. Nach der jetzt geltenden Regelung bleibt der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Üblicherweise wird ein Verwalter für eine bestimmte Laufzeit bestellt und ein Verwaltervertrag abgeschlossen. Eine erste Bestellung darf nicht für mehr als drei Jahre erfolgen, eine weitere Bestellung höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Neuregelung aufgrund der Corona-Pandemie ändert somit diese bisher geltende Regelung.

Nach der neuen gesetzlichen Regelung bleibt ein von den Eigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans gültig. Nach der bisher geltenden Regelung musste die Eigentümerversammlung einen Wirtschaftsplan für ein Kalenderjahr aufstellen. Da es aktuell aufgrund der Kontaktsperre nicht möglich ist, Versammlungen durchzuführen, hat der Gesetzgeber diese Regelung eingeführt.

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