Abmilderung der COVID-19-Folgen

(Beitrag vom 07. Mai 2020)

Ein weiteres Gesetz soll sowohl die sozialen als auch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie eindämmen, um einen Supergau zu verhindern.

Am 29.04.2020 hat das Bundeskabinett ein Gesetz beschlossen, dass als Sozialschutzpaket II weitere Maßnahmen umsetzt, die Leistungsverbesserungen im Bereich des Kurzarbeiter- und des Arbeitslosengeldes vorsehen.

Das Kurzarbeitergeld wird erhöht

Kurzarbeiter, die ihre Arbeitszeit um 50 % reduzieren mussten und mit einem dementsprechend angepassten Netto-Entgelt entlohnt werden, dürfen zukünftig mit einem höheren Entgelt trotz der Kurzarbeit rechnen.

Ab dem 4. Monat wird das Netto-Entgelt der Kurzarbeiter auf 70 % bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern und ab dem 7. Monat 80 % bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern erhöht. Längstens jedoch bis zum 31.12.2020.

Darüber hinaus können Arbeitnehmer in Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens ausschöpfen. Dies gilt für alle Berufszweige.

Anspruchsverlängerung für Arbeitssuchende

Aufgrund der derzeitigen Situation haben es Arbeitssuchende, die auch schon vor der Corona-Krise arbeitssuchend waren und Arbeitslosengeld bezogen haben, besonders schwer. Das liegt nicht nur daran, dass die Aussichten auf eine neue Beschäftigung sinken, sondern insbesondere daran, dass die Vermittlungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Arbeitsagenturen aufgrund der derzeitigen Einschränkungen nicht voll ausgeschöpft werden können. Deswegen wird das Arbeitslosengeld nun für diejenigen auf 3 Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 enden würde.

Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit darf nun aufgrund der Änderungen mit Mehrausgaben rechnen. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wird sie bis zu 680 Millionen Euro kosten und die Anspruchsverlängerung für Arbeitssuchende bis zu 1,95 Milliarden Euro, so das Bundesarbeitsministerium. Demgegenüber stünden aber Minderausgaben in der Grundsicherung für Arbeitssuchende von schätzungsweise 120 Millionen Euro (Kurzarbeitergeld) bzw. 530 Millionen Euro (Arbeitslosengeld).

Mündliche Verhandlungen anhand von Videokonferenz

Demnächst sollen auch mündliche Verhandlungen vor den Arbeits- und Sozialgerichten per Videokonferenz stattfinden können.

Zusätzlich werden auch die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren beim Bundesarbeitsgericht und beim Bundessozialgericht modifiziert. Diese Erneuerungen sollen zum Gesundheitsschutz im Rahmen von Gerichtsverhandlungen führen. Selbiges soll auch für Verhandlungen der Mindestlohnkommission, der Heimarbeitsausschüsse wie auch für den Tarifausschuss im Zusammenhang mit Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen gelten.

Haben Sie Fragen zu rechtlichen Folgen der Covid-19-Pandemie, dann sprechen Sie uns an.