Strafzinsen bei vorzeitiger Ablösung eines Kredites?

(Beitrag vom 28. Juli 2020)

Wir haben festgestellt, dass die Banken bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mehr verlangen, als tatsächlich während der Restlaufzeit an Zinsen angefallen wären.

Das verwundert zunächst, da die Banken – eigentlich – erspartes Risiko und ersparten Verwaltungsaufwand bei einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens gutschreiben müssen. Tatsächlich müsste daher der Kunde durch die vorzeitige Rückzahlung einen finanziellen Vorteil haben – und sei es nur ein geringer.

Bei genauerem Hinsehen stellt sich allerdings heraus, dass trotz der oben genannten Gutschriften mehr bezahlt werden soll, als tatsächlich geschuldet ist.

Das liegt am "Wiederanlagezins".

Der Bundesgerichtshof hat vor vielen Jahren bereits die Grundsätze zur Ermittlung einer Vorfälligkeitsentschädigung umrissen. Dabei soll die Bank grundsätzlich entschädigt werden für den erlittenen Zinsausfall aus einer vorzeitigen Rückzahlung.

Der Bundesgerichtshof hat dabei festgelegt, welche Ersparnisse die Bank dem Kunden dabei anzurechnen hat:

Nach der so genannten „Aktiv – Passiv - Methode" kann die Bank zunächst die ausgefallenen Zinsen ermitteln. Davon sind dann die ersparten Verwaltungsaufwendungen und das entfallende Risiko dem Kunden anzurechnen.

Weiterhin muss die Bank den – fiktiven – Wiederanlagezins gutschreiben. Die Bank würde also so gestellt, als wenn sie am Kapitalmarkt das Geld anlegt.

Dies führte zwar nur niedrigen Gutschriften – es waren aber zumindest Gutschriften in Zeiten von positiven Anlagezinsen. So wei, so gut.

Achtung Negativzinsen:

Mittlerweile hat sich der Kapitalmarkt so verändert, dass der Anlagezins für Banken untereinander negativ geworden ist.

Wenn sich also Banken untereinander Geld leihen, muss der Verleiher noch drauf zahlen. Die Banken machen sich die formale Berechnungsmethode des Bundesgerichtshof nun zu Nutze und rechnen dann mit einem negativen Wiederanlagezins.

Dadurch erhöht sich dann die Vorfälligkeitsentschädigung über die geschuldeten Zinsen hinaus.

Das ist dann allerdings vom Gesetzeszweck nicht mehr umfasst damit aus unserer Sicht vertragswidrig/rechtswidrig.

Das bedeutet: Die Mehraufwendungen können zurückverlangt werden.

Je nach Höhe des abgelösten Darlehens und Restlaufzeit können das durchaus mehrere 1000 € sein.

Wenn bei Ihnen ebenfalls Minuszinsen angesetzt wurden, prüfen wir gerne Ihre Erfolgsaussichten und die Höhe des Rückforderungsbetrages.

Natürlich schauen wir dann auch auf sonstige eventuelle Fehler im Darlehensvertrag.

Unter Umständen finden wir auch Möglichkeiten, die Vorfälligkeitsentschädigung komplett zurück zu verlangen.

Eine Erstberatung machen wir für Sie kostenlos. Sie haben also keinerlei Risiko und können durch die Anfrage nur gewinnen.

 Schicken sie uns dafür per E-Mail oder Fax:

  • Ihre Abrechnung über Ihre Vorfälligkeitsentschädigung
  • den dazugehörenden Kreditvertrag

Wir melden uns dann kurzfristig bei Ihnen zurück.

Mail: info@gunkel-partner.eu

Fax: (0521) 13 69 98 6