Kündigung während der Kurzarbeit? Ist das möglich? Erhält der Gekündigte Kurzarbeitergeld?

(Beitrag vom 14. Mai 2020)

Trotz der Krisenzeit und der mit ihr einher gehenden Kurzarbeit ist es nach wie vor möglich, den Arbeitsvertrag zu beenden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung handelt oder ob ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.

Doch darf ich einem Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen hinsichtlich der Kurzarbeit kündigen?

Bei der betriebsbedingten Kündigung ist insbesondere zurzeit darauf zu achten, dass nicht allein die Kurzarbeit der Grund für eine betriebsbezogene Kündigung ist.

Es muss sich vielmehr nach der Einführung der Kurzarbeit die Situation im Unternehmen geändert haben. Darunter fallen Situationen, wie

  • Auftragsrückgänge/Auftragsausfall
  • Dauerhafter Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
  • Hauptkunden brechen weg
  • die Fremdvergabe bestimmter Arbeiten wird günstiger

Die betriebsbedingte Kündigung darf sich demnach nicht lediglich auf Gründe stützen, die bereits zur Anordnung der Kurzarbeit geführt haben. D.h. Arbeitgeber müssen Gründe darlegen, die über diejenigen, die zur Kurzarbeit geführt haben, hinausgehen. Die zusätzlichen und neu hinzugekommenen Gründe müssen allerdings ihrerseits nachgewiesen werden.

Muss ich dem gekündigten Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld zahlen?

Eine gesetzliche Voraussetzung für die Auszahlung von Kurzarbeitergeld ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt bzw. durch Aufhebungsvertrag aufgelöst wurde. Dies gilt unabhängig davon, wer die Kündigung ausgesprochen hat. Für den Arbeitnehmer gilt, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld entfällt, sobald die Kündigung bei dem Arbeitgeber eingeht oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Bundesagentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld für einen längeren Zeitraum bereits bewilligt hatte. Dem gekündigten Mitarbeiter steht dann gegen den Arbeitgeber bis zum Ende der Kündigungsfrist wieder der volle Lohn zu.

Unser Rechtstipp:

Bevor Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, prüfen Sie, welche sonstigen Gründe Sie zusätzlich zur Kurzarbeit darlegen können. Denken Sie insbesondere daran, dass auch bei Ausspruch von Kündigungen während der Kurzarbeit die ordentlichen Kündigungsfristen zu beachten sind. Alternativ können Sie das Arbeitsverhältnis auch durch einen Aufhebungsvertrag beenden.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie beabsichtigen, ein Arbeitsverhältnis wirksam und beanstandungslos zu beenden!