Außerordentliche Kündigung wegen Vertuschung fehlerhafter Arbeitszeiten wirksam

(Beitrag vom 10.02.2021)

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigt: Das Vertuschen von Zuspätkommen zur Arbeit kann zu einer außerordentlichen Kündigung vonseiten des Arbeitgebers führen.

Im besagten Fall kam ein Arbeitnehmer am 25.01.2019 zu seiner planmäßig um 6 Uhr beginnenden Frühschicht erst um 6.40 Uhr. Nach Beendigung der Arbeit beantragte der Arbeitnehmer ein Formular zur Arbeitszeitkorrektur und trug dort seine Arbeitszeit fehlerhaft von 6:00 - 14:45  Uhr ein. Wenige Tage später wurde der Vorfall bekannt und die Arbeitnehmerin mahnte den Arbeitgeber zum ersten Mal ab.

Dieser Vorfall wiederholte sich erneut am 31.10.1019 und am 04.11.2019. Der Arbeitnehmer stellte wieder fehlerhafte Anträge zur Arbeitszeitkorrektur mit der Begründung, dass er die „Karte vergessen“ habe oder es sich um einen „Stempelfehler“ handele.

Eine Woche später, am 11.11.2019, befragte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer abermals zu den Vorfällen. Daraufhin wird dem Arbeitnehmer eine durch den Betriebsrat bestätigte außerordentliche Kündigung am 18.11.2019 zugestellt.

Gegen diese Kündigung klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Aachen. Der Kläger begründete hier sein Zuspätkommen damit, dass er sich zu besagter Zeit in einer schwierigen Lebensphase befunden habe und unter Schlafstörungen litt. Dieser führte weiter aus, dass er die späteren Vertuschungen nur gemacht habe, da ihm sein Vorgesetzter deutlich gemacht habe, dass bei weiteren Verspätungen sein Arbeitsverhältnis auf dem Spiel stehe.

Die Klage wird jedoch vom Arbeitsgericht Aachen abgelehnt.

Auch das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte das Urteil der ersten Instanz.

In der Urteilsbegründung führte das LAG aus, dass der Vertragspflichtverstoß des Klägers durch die Verschleierung des Fehlverhaltens unheilbar sei, auch wenn es sich bei der Differenz zwischen aufgeschriebener und realer Arbeitszeit lediglich um wenige Minuten handelte. Des Weitern wurde klargestellt: „Bei der Frage der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung geht es nicht um eine repressive Strafzumessung oder Sanktion für begangenes Unrecht in der Vergangenheit, sondern um die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses sowie um die Abwägung von Interessen im Zusammenhang mit der Frage, ob der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses für die Zukunft zumutbar ist“.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine negative Prognose zulasten des Arbeitnehmers erforderlich, um eine Kündigung wirksam begründen zu können. Vorliegend lasse sich für den Arbeitnehmer eine solche negative Prognose stellen. Denn wenn dieser sich schon bei geringfügigeren Pflichtverletzungen zu einer Verschleierung der Tatsachen verleiten lässt, ist davon auszugehen, dass dies künftig auch bei gewichtigeren Verstößen geschehen wird, so die nachvollziehbaren Grundsätze des LAG.

 

Fazit:

Begrüßenswertes Urteil des Landesarbeitsgericht. Arbeitgeber müssen auch kleinere „Betrügereien“ im Hinblick auf nicht geleistete Arbeitszeit nicht schutzlos hinnehmen, sondern dürfen ihre Rechte auf ordnungsgemäßes Ableisten der Arbeitszeit insoweit konsequent durchsetzen und Verstöße aufs schärfste ahnden.

(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 03.12.2020 – 6 Sa 494/20)