Arbeitnehmer nach sechs Wochen erneut erkrankt - Keine Entgeltfortzahlung ohne Beweis

(Beitrag vom 13. Mai 2020)

Sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern dürfte bekannt sein, dass die Entgeltfortzahlung bei Krankheit auf sechs Wochen beschränkt ist.

Doch wie verhält es sich, wenn ein Arbeitnehmer nach sechs Wochen erneut, jedoch an einer anderen Krankheit erkrankt? Besteht weitere sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Laut BAG muss der Arbeitnehmer im Streitfall beweisen, dass die alte Krankheit überwunden war.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin aus Niedersachsen. Die Altenpflegerin war bis einschließlich Juli 2017 bei der Beklagten als Fachkraft beschäftigt. Anfang des Jahres war sie rund 3 Monate wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Am letzten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit stellte ihr eine andere Ärztin wegen einer bevorstehenden Operation eine „Erstbescheinigung“ für eine weitere Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen aus. In diesen sechs Wochen erhielt die Klägerin keine Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber, woraufhin sie klagte.

Mit ihrer Klage begehrte sie 3.400 € brutto nebst Zinsen. Diesen vermeintlichen Anspruch stützte sie darauf, dass sie wegen einer neuen Krankheit arbeitsunfähig geworden ist. Die Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Erkrankung sei bereits beendet gewesen. Der beklagte Arbeitgeber sah dies nicht so und trug vor, dass von einer einheitlichen Krankheit auszugehen sei.

Die Richter des BAG stimmten dem beklagten Arbeitgeber zu.

In dem Urteil heißt es u.a.: „Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte.“ Genau das ist der klagenden Arbeitnehmerin aber nicht gelungen, sodass ihr kein Recht zugesprochen wurde.

(BAG- Urteil vom 11.12.2019, Az. 5 AZR 505/19)

Mein Tipp an Sie:

Sollte einer Ihrer Arbeitnehmer nach sechs Wochen eine erneute AU als „Erstbescheinigung“ vorlegen, weisen Sie diesen auf seine Beweispflicht bezüglich der Beendigung seiner alten Krankheit hin. Sollte dem Arbeitnehmer dieser Beweis nicht gelingen, so sind Sie nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, wenn Sie weitere Fragen haben.