(BGH 14.12.2020, Az. VI ZR 739/20)
Seit dem 14.12.2020 geistert durch einige Medien, dass Ansprüche wegen des Dieselskandals gegen VW bereits Ende 2018 verjährt seien. Der BGH werde so entscheiden. Damit kann der VW-Konzern viele seiner ehemaligen Kunden verunsichern.
Tatsächlich ging es um einen konkreten Fall, in dem der Kläger deutlich gesagt hat, dass er bereits 2015 davon wusste, dass sein konkretes Fahrzeug betroffen ist (Pressemitteilung des BGH zum Fall). Der BGH hat für diesen Einzelfall entschieden, dass die Ansprüche dann Ende 2018 verjährt sind. Damit hat der BGH erst einmal nur eine weitergehende Meinung abgelehnt, die sagt, dass die Verjährung erst mit der Entscheidung vom 25.05.2020 – oder sogar noch gar nicht – begonnen habe.
Gestern war auch erst einmal nur die mündliche Verhandlung – ein vollständiges Urteil gibt es noch nicht.
Die meisten Kläger wussten 2015 noch nicht, dass ihr Auto betroffen ist. Die bisherigen Aussagen des BGH treffen diese Kläger also nicht.
Die Volkswagen AG hat erst im Februar 2016 angefangen, die Halter von Fahrzeugen zu informieren. Sofern Sie sich also nicht bereits vorher selbst an VW gewandt haben, um das eigene Fahrzeug überprüfen zu lassen, konnten Sie auch nicht wissen, dass Ihr Fahrzeug betroffen ist. Solche Fälle wären dann erst Ende 2019 verjährt.
Ob der BGH die Verjährung auch auf alle anderen Fälle ausweiten will können wir – wie alle anderen auch – erst wissen, wenn die vollständige Entscheidung vorliegt. Der BGH hat angekündigt, die Entscheidung zeitnah zu veröffentlichen, ein Datum dafür steht aber noch nicht fest.
Für andere Motoren, insbesondere die 3,0l-Motoren von Audi, oder die Nachfolgemodelle wie den EA288-Motor (seit 2013 eingesetzt), gilt dieses Urteil jedenfalls nicht. Dort ist erst viel später bekannt geworden, dass eventuell unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut wurden.
Sollten auch Sie einen Diesel fahren, beraten wir Sie gerne. Eine Erstberatung in Fällen des Abgasskandals ist bei uns immer kostenlos!