E-Mail genügt für Gerichtskorrespondenz nicht

(Beitrag vom 25.01.2021)

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Beschluss vom 04.12.2020 (AZ 23 WF 872/20) noch einmal klargestellt, dass im Allgemeinen eine Korrespondenz per E-Mail oder als "E-Mail to Fax – Schreiben" nicht genügt und zu unzulässigen Anträgen führt.

Denn insbesondere im Rechtsverkehr sei es wichtig, Inhalt und Absender korrekt identifizieren zu können. Das sei bei E-Mails nicht sicher möglich. Insbesondere gebe es keine Unterschrift, die ordnungsgemäß auf den Absender hinweise.

Das Gericht wies auch noch einmal daraufhin, dass Schriftform nicht mit Textform gleichgesetzt werden könne. Eine E-Mail erfüllt allenfalls die Anforderungen, die einer Textform genügen. Für die Schriftform ist es erforderlich, dass das Schreiben "körperlich" vorliegt und eine Originalunterschrift trägt (siehe z.B. § 130 ZPO oder 126 Abs. 1 BGB). Es weist auch noch einmal daraufhin, dass ein Fax, welches eine Unterschrift "abbildet", auch nicht genügt. Dabei handele es sich nur um eine Kopie des eigentlichen Schreibens, das beim Empfänger ankommt.

Trotz aller technischen Fortschritte muss daher grundsätzlich die Korrespondenz mit einem Gericht weiterhin "schriftlich" erfolgen – also auf Papier und mit Unterschrift.

Solange die Gesetze hier nicht angepasst werden, gelten die alten Regeln weiter.

Es gibt aber auch Fortschritte. 2013 wurde ein Gesetz zum "elektronischen Rechtsverkehr" erlassen, was aber erst überwiegend 2018 in Kraft trat. Die Gerichte sollen die Vorgaben jetzt bis 2022 umsetzen.
Trotzdem bleibt es aber für Bürgerinnen und Bürger (ohne anwaltliche Vertretung) voraussichtlich schwierig mit der elektronischen Korrespondenz. Denn Absender müssen sich mit „qualifizierter Signaturen“ ausweisen, die bei normalen Emails üblicher Weise fehlen.

Wir meinen, hier besteht eigentlich dringender Handlungsbedarf oder um die ehemalige britische Premierministerin zu zitieren:

„Geduld ist eine gute Eigenschaft. Aber nicht, wenn es um die Beseitigung von Missständen geht.“ (Margaret Thatcher)

 

Praxistipp:

In der geschäftlichen Korrespondenz sieht das ähnlich aus. Ein Fax oder eine E-Mail genügen auch hier nicht der Schriftform.

Allerdings muss der meiste Schriftverkehr dort, auch nicht der Schriftform genügen. Angebote und Rechnungen können zum Beispiel per Mail versandt werden. Mit E-Mails ist man grundsätzlich auf der sicheren Seite, wenn man sich vorher von der Empfängerseite ein Einverständnis holt, dass sie bereit ist diese Form der Korrespondenz als verbindlich zu akzeptieren und damit auch die damit verbundenen Sicherheitslücken akzeptiert.