Sie wollen Ihren Rürup Vertrag kündigen und im Zuge dessen die bereits gezahlten Beiträge zurückerhalten? Dann werden Sie wohl enttäuscht, denn eine Kündigung in diesem Sinne ist bei der Rürup Rente nicht möglich. Sie erwirken lediglich eine Beitragsfreistellung und erhalten erst im vereinbarten Rentenfall eine Geldleistung des Versicherers. Das wussten Sie nicht? Dann liegt das vermutlich daran, dass der Versicherer seiner gesetzlich verankerten Beratungspflicht vor Vertragsschluss nicht hinreichend nachgekommen ist. Zu dieser Pflicht gehört nämlich auch, dass Sie über sämtliche Nachteile informiert werden. Zu diesen Nachteilen zählt eben auch die fehlende Kündigungsmöglichkeit.
Indem Sie trotz des Ihnen unbekannten Beratungsfehlers den Rürup Rentenvertrag abgeschlossen und monatliche Beiträge eingezahlt haben, ist Ihnen ein Schaden entstanden. Sie haben daher einen Schadensersatzanspruch, den Sie im Rahmen einer Klage gegen den Versicherer geltend machen können.
Der Schadensersatzanspruch hat zum Ziel, Sie so zu stellen, als hätten Sie den Vertrag nie abgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass er auf Rückgängigmachung des Vertrags unter Zurückzahlung eingezahlter Prämien und Ersatz des Zinsschadens gerichtet ist, was Sie durch eine Kündigung eben nicht erreicht hätten oder haben.
Voraussetzung dafür ist zu einen, dass sie vor weniger als 10 Jahren einen Basisrentenversicherungsvertrag (sog. „Rürup-Rente“) abgeschlossen haben. Darüber hinaus müssten Sie unzureichend beraten worden sein, was sich regelmäßig aus der Dokumentation des Beratungsgesprächs ergibt. Sollten Sie keine Dokumentation des Beratungsgesprächs erhalten haben, wird zu Ihren Gunsten vermutet, dass sie falsch beraten worden sind. Die Prüfung, ob ein Beratungsfehler vorliegt, übernehmen wir dabei gerne für Sie.
Sollten Sie Ihren Vertrag nicht bei dem Versicherer direkt abgeschlossen haben, sondern bei einem Versicherungsvermittler, besteht auch dann ein Schadensersatzanspruch. Der Versicherungsvermittler ist im Rechtskreis des Versicherers tätig geworden und ist ebenfalls zur ordnungsgemäßen Beratung über sämtliche Vor- und Nachteile verpflichtet, sodass bei Verletzung dieser Pflicht sowohl gegen den Versicherer, als auch gegen den Versicherungsvermittler ein Anspruch besteht. Jedoch muss zur Durchsetzung des Anspruchs nicht zwingend auch der Versicherungsvermittler verklagt werden. Dies stünde in Ihrem Ermessen.
Wenn auch Sie aus Ihrem Rürup-Vertrag hinaus wollen, kontaktieren Sie uns gerne! Eine Erstberatung ist Fällen der Rürup-Rente bei uns kostenlos.