Am 16.12.2020 hat sich der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen erstmals zu den Anforderungen der Begründung einer Beitragsanpassung durch die private Krankenversicherung geäußert und in bestimmten Fällen die Beitragsanpassungen für unwirksam erklärt.
Als Rechtsfolge können Privatversichert ihre Beitragserhöhungen unter gewissen Voraussetzungen zurückverlangen.
Der Bundesgerichtshof hat mit beiden Entscheidungen vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) klargestellt, dass die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit) erfordert, deren Veränderung die Prämienanpassung veranlasst hat.
Ausgangspunkt der Entscheidung war der Gesetzeswortlaut des § 203 Abs. 5 VVG Dieser verlangt die Angabe der „hierfür (für die Beitragsanpassung) maßgeblichen Gründe“. Es galt, die Bedeutung dieses Wortlauts zu konkretisieren.
Der Bundesgerichtshof hat weiter festgehalten, dass die Prämienanpassung eine dauerhafte Veränderung der Rechnungsgrundlage verlangt. Rechnungsgrundlage kann entweder die Versicherungsleistung und/oder die Sterbewahrscheinlichkeit sein. Die Versicherungsleistung muss sich um mindestens 10 % und die Sterbewahrscheinlichkeit um mindestens 5 % verändert haben, damit eine Prämienanpassung gerechtfertigt ist.
Für die konkret in Rede stehende Beitragsanpassung bedeutet dies, dass dargelegt werden muss, welche Rechnungsgrundlage sich verändert hat. Allgemeine Mitteilungen, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen wiederholen, genügen nicht.
Die Höhe der Veränderung muss allerdings nicht angegeben werden. Sinn und Zweck einer Begründung der Prämienanpassung sei nämlich, dass der Versicherungsnehmer den konkreten Anlass der Beitragsanpassung erfahren soll und dass ihm verdeutlicht wird, dass nicht sein eigenes Verhalten oder eine willkürliche Entscheidung der Versicherung der Grund der Erhöhung ist. Eine Plausibilitätskontrolle sei laut BGH jedoch nicht Sinn und Zweck.
Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor, nach dessen Veröffentlichung werden wir die vollständigen Entscheidungsgründe für Sie zusammenfassen und auswerten.
Gerne beraten wir auch Sie hinsichtlich eines Vorgehens gegen Ihre private Krankenversicherung.