Im Mai wurde ein neues Gesetz verabschiedet, wonach Maklerkosten für den Kauf von Wohneigentum zukünftig geteilt werden müssen.
Es wurde damit die langjährige – auch seltsam anmutende – Praxis beendet, wonach z.B. der Verkäufer sich die Arbeit und Kosten des Verkaufs seines Hauses durch Beauftragung eines Maklers entledigen konnte – der Käufer dann aber die Leistung bezahlen musste. Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass Maklerkosten geteilt werden müssen.
Sofern versucht würde, dies zu umgehen, indem die Kosten einer Seite nachträglich erlassen werden, führt das dazu, dass auch die andere Seite nichts bezahlen muss.
Wenn zum Augenblick des einseitigen Erlasses aber eine Zahlung bereits erfolgt wäre, gibt es für den anderen Rückforderungsanspruch aus "ungerechtfertigte Bereicherung" gegen den Makler.
Der Käufer im oben genannten Beispiel muss solange nichts bezahlen, bis auch der Verkäufer nachgewiesen hat, dass er seinen Anteil an den Makler geleistet hat.
Hier die neue Regelung im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
§ 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam.
§ 654 bleibt unberührt.
§ 656d Vereinbarungen über die Maklerkosten
(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, nachweist, dass sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist.
(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
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