„Wir nutzen Ihren Weg seit über 30 Jahren und haben deswegen auch ein Recht darauf, diesen weiterhin zu nutzen."
So oder so ähnlich war die Reaktion der Nachbarn, als die Beklagte diesen gegenüber erklärte, dass sie die Nutzung des in ihrem Eigentum stehenden Weges nicht mehr dulden werde.
Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich ein Weg, den die klagenden Nachbarn nutzten, um zu ihren Garagen zu gelangen. Eine Nutzung des Weges wurde seit Jahrzehnten durch frühere Eigentümer der Grundstücke und zunächst auch durch die neue Eigentümerin des Grundstücks geduldet.
Doch nun überlegte es sich die Eigentümerin anders und teilte den Nachbarn mit, dass sie ihren Weg sperren würde. Daraufhin begann sie mit dem Bau einer Toranlage. Die Nachbarn beriefen sich infolgedessen auf ein vermeintliches Wegerecht, dass ihnen zustehe und verlangten von ihr, die Sperrung des Weges zu unterlassen.
In diesem Zusammenhang entschied der BGH, dass es in solchen Fällen, auch bei jahrzehntelanger Nutzung, nicht zum Gewohnheitsrecht kommt und ein Grundstückseigentümer jederzeit verlangen kann, die Nutzung zu unterlassen.
Demzufolge kann in einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn ein Wegerecht nach dem BGB außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegerecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen.
Nicht aber aus der Gewohnheit heraus.
Damit bekam die beklagte Grundstückseigentümerin Recht.
Sollten Sie als Grundstückseigentümer festgestellt haben, dass Nachbarn entsprechende Räumlichkeiten, Grundstücksabschnitte oder Wege nutzen, obwohl ihnen dazu kein Recht zusteht, scheuen Sie sich nicht davor im Rahmen eines persönlichen Gespräches auf das fehlende Recht hinzuweisen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie die Nutzung erst seit kurzem oder schon seit Jahren dulden.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihnen tatsächlich das Recht zusteht, eine Unterlassung der Nutzung auszusprechen.
BGH-Urteil vom 24.01.2020, Az. V ZR 155/18