In einem Baurechtsfall waren wechselseitige Forderungen streitig. Zur Klärung wurde seitens des Bauunternehmens ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und ein gerichtliches Gutachten eingeholt. Zu dem Zeitpunkt war aber die Gegenseite bereits insolvent. Der Geschäftsführer hatte trotzdem keinen Insolvenzantrag gestellt.
Er wurde auch – in einem anderen Verfahren – strafrechtlich wegen Insolvenzverschleppung persönlich belangt.
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.09.2020, AZ 6 U 109/19) bestätigte nun, dass der Geschäftsführer auch die – im Nachhinein unnötigen – Kosten des Verfahrens und der Begutachtung persönlich tragen muss.
Hätte die Insolvenzanmeldung ordnungsgemäß stattgefunden, wäre es zum Verfahren nicht mehr gekommen.
Das Bauunternehmen hätte diese vergeblichen Aufwendungen für ein Gerichtsverfahren nicht mehr vorgenommen.
Bei einer Krisensituation mit Liquiditätsschwierigkeiten ist es daher dringend zu empfehlen, rechtzeitig die Option einer Insolvenzanmeldung zu prüfen.
Der dafür zuständige Geschäftsführer riskiert ansonsten, selbst in Anspruch genommen zu werden.
Umgekehrt bedeutet das: Wenn vom insolventen Geschäftspartner „nichts mehr zu holen ist“, muss auch immer nochmal geprüft werden, wann „Insolvenzreife“ wirklich vorlag und ob nicht der Geschäftsführer früher hätte einschreiten müssen – und so ggf. ein Ausfallschaden gar nicht entstanden wäre.