Wichtige Informationen zu den Ge- und Verboten der Corona-Verhaltensregeln und was tun, wenn mir ein Bußgeld droht?

(Beitrag vom 07. Mai 2020)

Die Mundschutz-Pflicht sowie die Abstandsregelung von 1,5 Metern gelten weiterhin fort. Ab dem 10. Mai 2020 (Muttertag) dürfen Angehörige von Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe diese wieder besuchen. Kultur- und Freizeiteinrichtungen stehen zur Verfügung. Spielplätze haben zeitgleich mit den Grundschulen ab dem 7. Mai 2020 geöffnet. Und auch in Hinblick auf Schwimmbäder und Fitnessstudios wird über Lockerungen diskutiert.

Unter strengen Auflagen werden sowohl für Betriebe als auch für Nutzer Besuche und damit eine Erhöhung der Lebensqualität trotz Corona möglich gemacht. Dennoch kursieren weiterhin Gerüchte darüber, was jetzt erlaubt ist und was nicht. Dabei würde ein Einblick in die Coronaschutzverordnung solche Unklarheiten aus den Weg räumen. Dies ist zu vermuten. Doch, wird genauer auf einzelne Paragrafen der Verordnung geschaut, führt dies aufgrund unklarer Rechtsbegriffe zu noch mehr Verwirrung. Anhand von Beispielen fassen wir die wichtigsten Ge- und Verbote der Coronaschutzverordnung für Sie zusammen.

Zunächst ist die Differenzierung zwischen dem Verhalten im öffentlichen Raum und nicht-öffentlichen Raum maßgebend. Im öffentlichen Raum, d.h. unter freiem Himmel und/oder in Lokalen, gibt es strengere Regeln als zum Beispiel für das Eigenheim.

Darf ich Verwandte zu mir nach Hause hin einladen oder sogar Gartenparties feiern?

Bekanntermaßen sind Großveranstaltungen, dazu zählen z.B. Wein- und Volksfeste, bis zum 31.08.2020 nach § 11 der CoronaSchVO verboten. Dies sieht die ab dem 4. Mai gültige Fassung vor.

Im öffentlichen raum dürfen auch keine „Versammlungen“ sattfinden.  Aber in Ihrem privaten Wohnbereich? Oder Garten? Tatsächlich dürfen „Zu Hause“ kleinere Treffen stattfinden. Die Einschränkungen und so genannten Kontaktverbote gelten ausdrücklich nur für den öffentlichen Raum. Allerdings sollte der Schutzgedanke auch im privaten Bereich nicht außer Acht gelassen werden.

Und was ist eine Versammlung? Darf ich mit mehr als zwei Personen spazieren gehen?

Das kommt ganz drauf an. Nach § 12 CoronaSchVO vom 4. Mai 2020 sind weiterhin Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen verboten, außer es handelt sich dabei um „enge Verwandte“, WG-Mitbewohner, Begleitpersonen von Hilfebedürftigen. Außerdsem gilt dies nicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus und Bahn.

Aber: Handelt es sich z.B. bei meiner Cousine um eine „enge“ Verwandte? Also darf ich mit meiner Schwester und Cousine spazieren gehen?

In § 12 Abs. 2 Nr.1 CoronaSchVO steht: „Ausgenommen (von dem Kontaktverbot im öffentlichen Raum) sind  Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten…“.

Was bedeutet Verwandtschaft „in gerader Linie“? In gerader Linie und damit „eng“ verwandt sind die Großeltern, Eltern, Kinder sowie Enkelkinder und damit Personen, die voneinander abstammen. Lediglich zur Verwandtschaft in der Seitenlinie gehören Geschwister, Onkel, Tante, Nichten, Neffen, Vettern und Cousinen. Allerdings sind Geschwister in § 12 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO (s.o.) zusätzlich aufgeführt, sodass für diuese das Kontaktverbot in der Öffentlichkeit ebenfalls nicht gilt.

Somit dürfen Sie z.B. mit Ihrer Schwester und noch einer/einem Verwandten in gerade Linie spazieren gehen, jedoch z.B. nicht mit ihrer Schwester und Cousine. Denn die Cousine gehört nicht zu den „engen“ Verwandten im Sinne der Norm.

Darf ich überhaupt noch einen Apfel und/oder ein belegtes Brötchen, von zu Hause mitgebracht oder vom Bäcker gekauft, auf der Parkbank essen?

In § 12 Abs. 5 S.1 CoronaSchVO ist das Picknick- und Grill-Verbot im öffentlichen Raum geregelt. Aber was ist denn bitte schöln ein Picknick? Und gilt das auch für Einzelpersonen?  Zusätzlich gilt das Verbot des Verzehrs von Speisen im Umkreis von 50 Metern im Außenbereich von gastronomischen Einrichtungen nach § 9 Abs. 2 S. 3 CoronaSchVO.  Also muss ich mich vom Bäcker mit meinem Coffee to go und dem belegten Brötchen vor dessen Tür wegbewegen, um dieses zu verzehren zu dürfen. Nun gehe ich weg von der gastronomischen Einrichtung und setze mich auf eine Parkbank. Ist das eigentlich ein Picknick?

Wie man sieht sind die Grenzen zwischen dem noch zulässigen Verzehr von erworbenen Lebensmitteln aus der Gastronomie und dem unzulässigen „Picknicken“ verschwommen.  Man muss hier wohl den Einzelfall betrachten und auslegen. Fraglich ist daher zunächst, was ein Picknick ist. Unter einem Picknick ist im Volksmund wohl der Verzehr mitgebrachter Speisen mit mehreren Personen in der Öffentlichkeit zu verstehen. Zusammenkünfte vieler Personen sollen vermieden werden nach dem Zweck der Verordnung. Also kann es nicht verboten sein, auf einer Parkbank oder einer Wiese mitgebrachte Speisen zu verzehren. Es kann dabei nicht um den Speisenverzehr an sich gehen.

Nach unserer Auffassung kann es nur zur Ahndung kommen, wenn Sie den Mindestabstand zu anderen von 1,5 Metern nicht einhalten, damit Sie nicht unter den Begriff der verbotenen „Ansammlung“ fallen.

Fällt es unter dem Begriff des „Picknickens“, wenn ich in einem Abstand von 1,5 Metern mit meiner Freundin einen im Imbiss erworbenen Döner im Park esse?

Auch hierbei kommt es zunächst darauf an, ob Sie sich im 50 Meter Umkreis des Imbisses zum Essen niedergelassen haben oder nicht. Das wäre verboten.  Gehen Sie aber damit in einen weiter entfernten Park ist der Verzehr in Ordnung, weil der Verzehr an sich wohl nicht unter das „Picknicken“ fällt.

Vermieden werden soll auch hier, dass die Personen an einem Ort zusammenkommen, sich andere ggflls dazu gesellen, dort verweilen und so eine größere Ansammlung entsteht. Ein Indiz für ein Picknick stellt bspw. das Mitbringen und Ausbreiten einer Decke und Picknickutensilien dar.

Auf diese Situation sollte im Sinne der CoronasSchVO verzichtet werden. Außerdem sollte in jedem Fall dafür gesorgt werden, dass das Konsumieren von kurzfristiger Dauer ist und nur dem Zweck dient, eine zuvor gekaufte Mahlzeit einzunehmen. Wenn Sie also zu zweit in einem Park oder auf einer Bank in der Sonne sitzen und Ihr Mittagessen zu sich nehmen, gilt das nicht als Picknick!

Muss ich beim Abholen von Speisen z.B. in einem kleinen Bistro einen Mundschutz tragen, auch, wenn ich die/der einzige Kundin/Kunde bin?

Ja. In geschlossenen Räumlichkeiten, Verkaufsstellen, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen nach § 9 und vergleichbaren Einrichtungen i.S.v. § 10 CoronaSchVO ist das Tragen eines Mundschutzes verpflichtend, vgl. § 12 a Abs. 2 CoronaSchVO, da dort der Mindestabstand nicht immer gewährleistet werden kann. Ausgenommen von der Mundschutz-Pflicht sind Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.

Welche Folgen haben Verstöße gegen die CoronaSchVO und was sollte ich tun, wenn ich einen Anhörungsbescheid bekomme?

Zunächst stellt ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 16 Abs. 2, 3 oder 4 CoronaSchVO dar und diese können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Beispielsweise stellt es einen Verstoß gegen § 12 Abs. 2 S. 1 CoronaSchVO und damit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 16 Abs. 3 Nr. 3 CoronaSchVO dar, wenn Sie mit mehreren Personen in der Öffentlichkeit eng beieinander stehen, also den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhalten. Dies kann Sie 200 Euro kosten.

Des Weiteren stellt das Picknicken oder Grillen (Erläuterung s.o.)  auf öffentlichen Anlagen oder Plätzen einen Verstoß nach § 12 Abs. 5 S. 1 CoronaSchVO sowie eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 30 CoronaSchVO dar und kann mit bis zu 250 Euro geahndet werden.

Der Bußgeldkatalog des § 16 CoronaSchVO ist umfangreich und ein Blick dort hinein ist lohnenswert.

Wichtig: Nur bei Vorliegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung und bei Erfüllung einer der Tatbestände der §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 CoronaSchVO, liegt eine Straftat vor, deren Höchstmaß eine Freiheitsstrafe mit bis zu fünf Jahren beinhaltet.

In den meisten Fällen liegt jedoch eine Ordnungswidrigkeit vor. Sie bekommen zunächst einen Anhörungsbogen, in dem Sie zu der Ihnen vorgeworfenen rechtswidrigen Handlung innerhalb einer gesetzten Frist Stellung nehmen sollen. Bevor Sie sich jedoch zur Sache äußern, ist eine vorherige Rechtsberatung empfehlenswert, denn oft ergehen Bußgelder zu Unrecht.


Rechtstipp:

Wie Sie anhand der oben genannten Beispiele sehen können, enthält die CoronaSchVO einige unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer weitergehenden Erläuterung bedürfen und im Einzelfall zugunsten des „VO-Verletzers“ ausgelegt werden können. Somit sollte nicht jeder Bescheid einfach hingenommen werden und in jedem Fall sollten Sie sich Rat bei Ihrem Anwalt einholen.

Wenden Sie sich daher bei weiteren Fragen und/oder Ihrem Anhörungsbogen/Bußgeldbescheid sofort an uns.