Urlaub zu „Corona-Zeiten“ - Welche Rechte haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

(Beitrag vom 16. Mai 2020)

Zurzeit dürften viele Arbeitnehmer ihre Urlaubspläne für den Sommer auf den Herbst oder Winter verschoben haben. Doch wie verhält es sich arbeitsrechtlich, wenn nun alle Mitarbeiter beabsichtigen zur gleichen Zeit Urlaub zu nehmen? Kann der Arbeitgeber ihnen vorschreiben, wann sie Urlaub zu nehmen haben? Und wenn man gar keinen Urlaub nimmt? Können diese Urlaubstage dann im darauffolgenden Jahr genommen werden? Hat man dann doppelt so viel Urlaubsanspruch?

Fragen über Fragen, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer derzeit beschäftigen.

Einige davon haben wir für Sie beantwortet:

Arbeitgeber dürfen nicht vorschreiben, wann Sie Urlaub zu nehmen haben, aber…

Grundsätzlich gilt, dass die Arbeitnehmer frei entscheiden dürfen, wann sie ihren Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber muss auch auf die Wünsche des einzelnen Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Dennoch hat der Arbeitgeber die Möglichkeit den Urlaubsantrag aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen, wenn dadurch Arbeitsabläufe im Unternehmen nicht mehr gewährleistet werden. Zu solchen Gründen gehört auch, dass alle Arbeitnehmer zur selben Zeit und in derselben Jahreshälfte ihren Urlaubsanspruch geltend machen wollen. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber das Recht, einige Urlaubsanträge abzulehnen, um den Betriebsablauf weiterhin sicherzustellen.

Unser Praxistipp: Weisen Sie Ihre Mitarbeiter unter dem o.g. Hinweis darauf hin, dass diese ihre Urlaubstage verteilt auf das ganze Jahr nehmen sollen, da sonst die Gefahr bestehen könnte, etwaige Anträge zum Ende des Jahres abzulehnen.

Was passiert mit den Urlaubstagen, wenn diese zum Ende des Jahres nicht genehmigt werden und mit ins nächste Jahr genommen werden?

Grundsätzlich ist es so, dass Urlaubstage in dem Kalenderjahr genommen werden müssen, in dem der Anspruch auf sie entstanden ist. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn der Urlaub in seinem Anspruchsjahr z.B. aus betriebsbedingten oder krankheitsbedingten Gründen nicht genommen werden konnte. In einem solchen Fall dürfen die Arbeitnehmer ihre Urlaubstage im ersten Quartal des Folgejahres ausschöpfen.

Unser Praxistipp: Teilen Sie Ihren Mitarbeitern rechtzeitig mit, dass die Urlaubstage im Regelfall im Anspruchsjahr genommen werden müssen. Auch sind Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihre Mitarbeiter auf einen drohenden Urlaubsverfall hinzuweisen. Somit sollten Sie bereits jetzt Ihre Mitarbeiter darüber in Kenntnis setzen, dass Urlaubsanträge, die Ende des Jahres gestellt werden, möglicherweise abgelehnt werden und damit möglicherweise der Urlaub verfällt.

Nach welchen Kriterien dürfen Arbeitgeber entscheiden, welche Urlaubsanträge er bewilligt und welche er ablehnt?

Hierbei kommt es insbesondere auf soziale Gesichtspunkte an. Diese können vielfältig sein. Bevorzugt behandelt werden u.a. Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern, die an die Ferienzeit der gebunden sind. Oder aber Mitarbeiter, die besonders erholungsbedürftig sind, weil sie z.B. schon lange keinen Urlaub mehr genommen haben oder letzte Zeit besonders viele Überstunden gemacht haben.

Unser Praxistipp: Es trägt dem Betriebsklima bei, wenn die Mitarbeiter vorab erfahren, an welche Kriterien die Genehmigung der Urlaubsanträge geknüpft ist.

Dürfen bereits vor der Corona-Krise genehmigte Urlaubsanträge einseitig rückgängig gemacht werden?

Nein! Hier geht die beiderseitige Planungssicherheit vor. Daher können bereits genehmigte Anträge nur einvernehmlich zurückgenommen werden.

Unser Praxistipp: Auch hier gilt - Suchen Sie das Gespräch. Sollten Sie als Arbeitgeber feststellen, dass es ihrem Betriebsablauf erheblich schadet, wenn der betroffene Mitarbeiter in der von Ihnen genehmigten Zeit Urlaub hat, sprechen Sie ihn persönlich darauf an. Nur so kommt man zu einer einvernehmlichen Lösung.

Wie wirkt sich die Kurzarbeit auf die Anzahl der Urlaubstage und das Urlaubsentgelt aus?

Zuerst vorab - Das Urlaubsentgelt ist von der Kurzarbeit gar nicht betroffen. Anders hingegen kann es beim Urlaubsanspruch sein. Der Urlaubsanspruch kann sich reduzieren, wenn die Mitarbeiter regelmäßig wegen der Kurzarbeit an weniger Tagen in der Woche arbeiten als vorher. Dann wird der Urlaubsanspruch an diese Tage angepasst und verringert sich dementsprechend. Das heißt aber dann im Umkehrschluss auch, dass sich der Urlaubsanspruch nicht verringert, wenn die Mitarbeiter weiterhin an fünf Tagen die Woche arbeiten, jedoch an manchen oder allen Tagen kürzer als sonst.

Unser Praxistipp: Teilen Sie Ihren Mitarbeitern je nach Kurzarbeit-Modell mit, ob sich ihr Urlaubsanspruch verringert oder eben nicht. Vielen Arbeitnehmer ist nicht bewusst, dass sich die Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch auswirken kann.

Darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbieten in Risikogebieten Urlaub zu machen?

Nein! Wo und wie der Arbeitnehmer Urlaub macht ist seine Privatsache. Allerdings darf der Arbeitgeber im Krankheitsfall die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn der Arbeitnehmer selbst verschuldet erkrankt und damit arbeitsunfähig geworden ist. Bei einem Urlaub in einem Risikogebiet ohne wichtigen Grund könnte man Verschulden annehmen. Dies hängt aber, wie so oft, vom Einzelfall ab.

Unser Praxistipp: Sie sollten Ihre Mitarbeiter auch hierüber in Kenntnis setzen, um Schlimmeres zu verhindern.