Bei Auftragsengpässen durch das Corona Virus besteht die Möglichkeit der Beantragung von Kurzarbeitergeld. Das hat die Bundesregierung in einer Meldung am 28.02.2020 bestätigt.
Dies kommt in Betracht, wenn es beispielsweise zu Lieferengpässen kommt und damit zu erheblichen Produktionshemmnissen
Weitere Fallgruppen könnten sein:
Bei einem dadurch entstehenden mittelbaren oder unmittelbaren Arbeitsausfall i.S.v. § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III (wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis) kann grundsätzlich Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit angemeldet und anschließend beantragt werden. Der Arbeitgeber ist hierfür zuständig.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeit sind somit folgende:
Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses, § 96 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB III.
Eine Pandemie kann ein solches „unabwendbaren Ereignis“ darstellen.
Wichtig: Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat so ist dieser vor Treffen der Maßnahmen anzuhören und dieser hat zuzustimmen. Der Betriebsrat hat ein Beteiligungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
Zusammenfassend müssen somit folgende Voraussetzungen vorliegen:
Bitte beachten Sie, Kurzarbeit kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden – es bedarf einer Betriebsvereinbarung oder individualvertraglichen Vereinbarung. Diese sollte von einem Anwalt formuliert worden sein, da hier rechtliche Anforderungen zu beachten sind, damit diese Vereinbarungen wirksam im Sinne einer AGB- Kontrolle sind.
Unser Tipp: Besprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern die aktuelle Situation im Betrieb. Die gegenwärtige Situation erfordert sowohl auf Arbeitnehmerseite als auch auf Arbeitgeberseite Flexibilität und kreative Lösungen.
Haben Sie hierzu Fragen wenden Sie sich gerne an uns.