Kurzarbeit – Für wen kommt sie in Frage und wie ist sie zu beantragen?

(Beitrag vom 28. März 2020)

Liefer- oder Produktionsengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder auch behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass die Unternehmen ihre Produktion einschränken oder sogar einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld führen.

Die Erster Schritt ist hierbei die Anzeige der Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Es gibt die Anzeigeformulare dafür im Netz.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.

Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die Kurzarbeit anzuordnen. Eine Berechtigung kann sich aus arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen oder aus Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat ergeben. Eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit ohne eine solche Berechtigungsnorm ist nicht vorgesehen. Haben die Arbeitgeber nichts davon vereinbart, können sie nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer eine individuelle Vereinbarung bezüglich der Kurzarbeit treffen.

Wenn ich als Arbeitgeber als Vorsichtsmaßnahme meine Mitarbeiter nach Hause schicke und sie deshalb nicht arbeiten, ist das kein Fall, in dem Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

Wer Arbeitnehmer quasi aus freier Entscheidung freistellt, hat keinen „Arbeitsausfall im Sinne der § 95 ff SGB III. Kurzarbeitergeld soll nur bei Vorliegen von Umständen, die das Unternehmen selbst nicht beeinflussen kann gezahlt werden.

Wer kann alles Kurzarbeitergeld beantragen?

Alle Betrieb, die mindestens einen sozialversicherungspflichtigen beschäftigten haben. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte zählen nicht.

Wie wird das Kurzarbeitergeld denn berechnet und wie beantragt man es ganz konkret?

Nach der erfolgten Anzeige bei der Agentur für Arbeit muss innerhalb einer Frist dann der Antrag auf Aufzahlung gestellt werden. Dafür gibt es auf den Internetseiten der Agenturen ebenfalls Formulare.

Man berechnet das Kurzarbeitergeld wie folgt:

Nettolohn bei regulärer Arbeitszeit: € 2.000,00 netto

Nettolohn bei Kurzarbeit 50 %: € 1.000,00 netto

Kurzarbeitergeld: € 670,00 netto (= 67 % aus € 1.000,00 netto Lohndifferenz)

Gesamtlohn: € 1.670,00 netto

Stimmt es, dass die Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes wegen der Corona Krise erleichtert werden sollen?

Ja, das stimmt. Die Bundesregierung will die Beantragung von Kurzarbeitergeld zumindest befristet bis Ende 2021 deutlich vereinfachen. Ab dem 1. April 2020 gilt, dass schon bei einem Arbeitsausfall von 10 % der Beschäftigten die Vereinbarung von Kurzarbeit möglich sein soll. Nach dem bisherigen Gesetz muss ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

Außerdem kann auf den eigentlich erforderlichen Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet werden. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter keine Minusstunden aufbauen müssen, sondern sofort freigestellt werden können, wenn es keine Arbeit für sie gibt und dafür den ausgefallenen Teil das Kurzarbeitergeld beantragt werden kann.

Wirtschaftlich wichtig ist auch die Änderung, dass die Sozialversicherungsbeiträge, die auch bei Kurzarbeit fällig werden, erstattet werden.

Auchzu Fragen der Kurzarbeit beraten wir Sie gerne.