Ich musste meinen Betrieb schließen - Was nun?

(Beitrag vom 27. März 2020)

Was ist mit den Betrieben, die jetzt bis zum 19. April geschlossen wurden aufgrund einer Anordnung des Landes NRW, z.B. Gastronomie und Einzelhandel? Erhalten die eine Entschädigung?

Es gibt eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für die Arbeitnehmer mit Verdienstausfall und ebenso für die Selbständigen. Anspruchsgrundlage ist der § 56 IfSG. Allerdings kommt die Entschädigungspflicht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG wohl nur in Betracht, wenn vereinzelt Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt werden oder ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird.

Ist aber der gesamte Betrieb durch behördliche Anweisung zeitweise stillgelegt ist zumindest nach bisheriger Auslegung des $ 56 IfSG kein Entschädigungsanspruch für die Betriebsinhaber und deren beschäftigten gegeben. Nach überwiegender Auffassung der Arbeitsrechtler ist diese Situation nach der so genannten Betriebsrisikolehre zu lösen.

Im Arbeitsrecht wird als Betriebsrisiko speziell das Risiko bezeichnet, dass der Betrieb ohne Verschulden des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmer zum Erliegen kommt. Die Betriebsrisikolehre ist § 615 BGB geregelt. Dort heißt es, dass der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung vom Arbeitgeber verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Der Arbeitgeber hat hiernach das Entgelt weiterzuzahlen bei allen betriebsinternen Störungen, aber auch bei von außen auf die Betriebsmittel einwirkenden Umstände, die sich für den Arbeitgeber als Fälle höherer Gewalt darstellen, sowie bei Einstellung des Betriebes im Anschluss an eine behördliche Anordnung.

Bei Betrieben, bei denen notwendigerweise ein breiter Personenkontakt besteht, liegt also die besondere Eigenart vor, dass auch Kontakt zu Menschen mit infektiösen Erkrankungen zu befürchten ist. Betroffen sind insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, allgemein zugängliche Behörden, Arztpraxen, aber auch Kaufhäuser etc. Es wird angenommen, dass hier wegen der Eigenart dieser Betriebe die Schließung durch die Behörde als ein Betriebsrisiko des Arbeitgebers anzusehen ist, so dass der Arbeitgeber den Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer weitertragen muss.

Ich empfehle aber trotzdem, dass bis zu einer gerichtlichen Klärung dieser Frage ratsam für die Arbeitgeber ist, den Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 IFSG innerhalb der einzuhaltenden Frist von drei Monaten bei der zuständigen Behörde zu stellen. Es ist durchaus möglich, dass der Paragraf in dieser Zeit noch anders ausgelegt werden wird.

 

Was ist wenn eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot wegen eines konkreten Infektionsfalls vom Gesundheitsamt angeordnet wird?

Dann gilt der § 56 IfSG. Betroffene Arbeitnehmer und Selbstständige bekommen eine Entschädigungszahlung, wenn sie einen Verdienstausfall aufgrund einer verordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes erleiden.

Der Anspruch kann aber ausgeschlossen sein, wenn der Selbständige eine Verdienstausfallversicherung unterhält und diese auch eintrittspflichtig ist.

Darüber hinaus bleibt abzuwarten, was für Hilfspakete von Bund, den Ländern und Kommunen noch geschnürrt werden.

Auch zu diesen Fragen beraten wir Sie gern!