Erfüllung und Verzug - Leistungsstörungsrecht in Corona Zeiten

(Beitrag vom 21. März 2020)

Ein Virus legt das Land lahm. Für Unternehmer stellen sich in derart schwierigen Zeiten jedoch auch viele juristische Fragen, um das wirtschaftliche Überleben des eigenen Unternehmens sicherzustellen.

In Zeiten von Reisebeschränkungen, Quarantäne und Grenzkontrollen stellt sich vor allem die Frage nach dem Verzugseintritt und der Unmöglichkeit. Bin ich schadensersatzpflichtig wenn ich meine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur verspätet erfüllen kann? Habe ich eventuell Ansprüche gegen meine eigenen Lieferanten, die Ihre Pflichten nicht erfüllen?

Liegt Verzug beziehungsweise Unmöglichkeit vor, so bestehen grundsätzlich erst einmal Schadensersatzansprüche des Vertragspartners. Es gilt das Motto „pacta sunt servanda“ (Verträge müssen gehalten werden).

Die gute Nachricht ist jedoch: Im Regelfall gerät man nicht in Verzug wenn man die eigenen Pflichten einfach nicht erfüllen kann. Hintergrund ist die Regelung in § 286 Absatz 4 BGB. Dort normiert der Gesetzgeber, dass Verzug nur bei Vertretenmüssen eintritt. Diese Vertretenmüssen ist ausgeschlossen wenn die Betriebsstörung auf Naturereignissen oder sonstiger höherer Gewalt beruht.

Den Begriff der höheren Gewalt hat die Rechtsprechung definiert, es handelt sich um "ein von außen kommendes und keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis".

Der unkontrollierte Ausbruch von Epidemien und Seuchen wird, von Gerichten als Fall höherer Gewalt anerkannt. Da es zum Coronavirus bereits seitens der WHO die Einstufung als Pandemiefall gibt, wird man auch dessen Ausbreitung als Fall höherer Gewalt anerkennen müssen.

Im Gegenzug hat man jedoch regelmäßig auch keinerlei Ansprüche gegen die eigenen Lieferanten, für die der gleiche Maßstab gilt.

Die gleichen Grundsätze gelten für die Unmöglichkeit i.S.v. § 275 BGB. Der Verweis in § 275 Absatz 4 auf die Vorschriften des Schadensersatzrechtes bedeutet, dass auch bei Unmöglichkeit ein Verschulden erforderlich ist.

Ebenso sind die vorstehenden Ausführungen auf das Werkvertragsrecht dort insbesondere die Vertragsstrafen- oder Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen entsprechender Bauzeitstörungen übertragbar. Das notwendige Verschulden des Auftraggebers liegt eben nicht vor. Eine außerordentliche Kündigung dürfte in diesen Fällen ebenfalls unberechtigt sein.

Es handelt sich bei dem vorstehenden lediglich um eine grobe Übersicht der rechtlichen Lage. Eine rechtliche Einschätzung des Einzelfalls ist hiermit nicht verbunden.

Gerne stehen wir zur Einschätzung des Einzelfalles zur Verfügung.