Entschädigungsansprüche bei Betriebsschließung?

(Beitrag vom 27. April 2020)

Die Verbreitung des Coronavirus (SARS-Cov-2) und der damit verbundene Ausbruch der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) ist mit strikten Beschränkungen verbunden. Besonders hart trifft es die Wirtschaft, diedurch Betriebsschließungen hohe Einbußen zu verzeichnen haben und zum Teil um ihre Existenz bangenmüssen.

Zwar haben sich Bund und Länder auf eine kleine Lockerung geeinigt. Jedoch gilt sie nicht für alle Betriebe:Ab dem 20. April 2020 durften Geschäfte mit einer Größe von maximal 800 Quadratmetern – unterBeachtung von strengen Hygienevorschriften - wieder öffnen. Auch Auto- oder Fahrradhändler sowieBuchhandlungen dürfen – unabhängig von der Größe der Geschäfte – ihre Geschäfte öffnen.

Da nicht alle Betriebe von der Regelung profitieren und die Untersagung zum Führen der Betriebe für alleUnternehmens-inhaber bereits für eine längere Dauer bestand, stellt sich die Frage: Haben dieUnternehmensinhaber gegen das Land wegen der verhängten Betriebsschließungen einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen?

Das Infektionsschutzgesetzt enthält in § 56 eine Entschädigungsregelung, die besagt: Wer auf Grund diesesGesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger vonKrankheitserregern imSinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oderunterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.

Die Landschaftsverbände, die für die Auszahlung der Entschädigung zuständig sind, sind jedoch der Ansicht,dass eine Entschädigung nicht geschuldet sei, da bei einem Tätigkeitsverbot im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSGeiner einzelnen Person durch behördliche Anordnung untersagt werde, eine bestimmt Tätigkeit für einenvorübergehenden Zeitpunkt auszuüben. Dagegen würden Betriebsschließung nicht nur einzelne Personen,sondern eine Vielzahl betreffen.

Dennoch lässt sich ein Entschädigungsanspruch mittels einer sogenannten Analogie begründen. EineAnalogie wird in der Rechtswissenschaft dann angenommen, wenn eine Rechtsnorm eine planwidrige Lückeaufweist und eine vergleichbare Interessenage vorliegt. Dies ist bei Betriebsschließungen der Fall. Denn derGesetzgeber hat bei Schaffung der Norm den Fall einer landesweiten Betriebsschließung nicht bedacht.

Weiterhin liegt § 56 IfSG dem Gedanken zugrunde, dass derjenige, der ein „Sonderopfer“ erbringt, eine Entschädigung zugesprochen werden muss. Wenn landesweit Unternehmer ihre Betriebe schließen müssen,um die Volksgesundheit zu wahren stellt dies gewiss ein „Sonderopfer“ dar. Darin liegt auch ein vergleichbarschwerer Eingriff in die Grundrechte der Unternehmensinhaber. Diese Ansicht teilen mehrere Stimmen inder Literatur. Insbesondere der ehemalige Verfassungsgerichtspräsident, Hans-Jürgen Papier, hat in einem Zeitungsinterview der Süddeutschen Zeitung geäußert, dass eine Entschädigung für dieUnternehmensinhaber ein Gebot des Verfassungsrechts sei und fordert eine gesetzliche Ausgleichsregelung.Somit kann es sich durchaus lohnen, eine Entschädigung vom Land zu verlangen. Was Sie unbedingtbeachten müssen: Gemäß § 56 Abs. 11 IfSG müssen die Entschädigungsanträge binnen drei Monate nachEinstellung der Betriebsschließungen gestellt werden.

PRAXISTIPP:

Stellen Sie zunächst fristwahrend einen Antrag aufEntschädigung! Ob der Anspruch Ihnen dann zuge-sprochen wird, ist momentan fraglich. Aber Siekönnen die Entscheidung der Behörde danngerichtlich überprüfen lassen. Hierzu ist aber dieformale Frist-wahrung unbedingt VoraussetzungPRAXISTIPPStellen Sie zunächst fristwahrend einen Antrag aufEntschädigung! Ob der Anspruch Ihnen dann zuge-sprochen wird, ist momentan fraglich. Aber Siekönnen die Entscheidung der Behörde danngerichtlich überprüfen lassen. Hierzu ist aber dieformale Frist-wahrung unbedingt Voraussetzung