Mindestsatzklagen in der neuen HOAI 2021

(Beitrag vom 28.11.2022)

Die HOAI, insbesondere die „beliebten“ Mindestsatzklagen haben die Gerichte in den letzten Jahren regelmäßig beschäftigt. Aber was gilt jetzt eigentlich aktuell? Was hat sich geändert, was ist geblieben?

 

Zu unterscheiden sind die Altfälle (HOAI 2013 und deren Vorgänger) sowie die aktuellen Fälle bei denen der Vertrag nach dem 01.01.2021 unter Einbeziehung der HOAI 2021 geschlossen worden ist:

 

Altfälle

Die Frage der Zulässigkeit von Mindestsatzklage für Altfälle, insbesondere für Verträge  nach der HOAI 2013 sowie der vorangegangenen Versionen der HOAI ist mittlerweile höchstrichterlich sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene  umfassend und abschließend entschieden:

Mit Urteil vom 18 Januar 2022, Az. C-261/20 hat der Europäische Gerichtshof bestätigt: Gerichte dürfen die unionsrechtswidrige Mindestsatzregelung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  im Rechtsverkehr zwischen Privaten auf die Altfälle nach HOAI 2013 sowie der vorangegangenen Versionen der HOAI weiterhin anwenden.

 

Danach sind für Altfälle Mindestsatzklagen weiterhin möglich.

 

Was gilt bei Verträgen ab 01.01.2021?

Anwendbar für aktuelle Verträge ist die HOAI 2021.

 

Mit der Novellierung der HOAI 2021 hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, sich vom alten System der HOAI mit verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen komplett zu verabschieden.

Stattdessen ist das Honorar nunmehr frei vereinbar, wobei ein Basishonorar neu eingeführt wurde, welches als Auffanghonorar gilt, sollte keine ausdrückliche Honorarvereinbarung erfolgt sein (vgl. § 7 Abs. 1 HOAI 2021). Dieses Basishonorar darf bei einem Vertrag mit einem Verbraucher nicht überschritten werden, wenn der Hinweis an den Verbraucher auf die freie Vereinbarkeit höherer oder niedriger Honorare in Textform unterblieben sein sollte. Anders als bislang ist das Basishonorar nur eine unverbindlichen Untergrenze und kein zwingendes Preisrecht mehr. Es existieren zwar nach wie vor die bisherigen Honorartafeln, diese sind nun aber nicht mehr verbindlich, sondern dienen lediglich als Orientierungswerte (vgl. § 2 a HOAI 2021)

Wirksame Honorarvereinbarungen nach der HOAI 2021 müssen nicht mehr, wie dies bislang der Fall war, schriftlich abgeschlossen werden.

Hier reicht jetzt die Textform aus. Auch der bislang maßgebliche Zeitpunkt für den Abschluss einer Honorarvereinbarung „bei Auftragserteilung“ ist entfallen. Insofern können Honorarvereinbarungen jetzt auch noch nach Vertragsabschluss wirksam getroffen werden.

Die freie Vereinbarung des Honorars ist daher nun deutlich einfacher im Gegensatz zu den vorherigen Versionen der HOAI, welche Schriftform bei Vertragsschluss erforderte.

 

Vor dem Hintergrund der Novellierung der HOAI 2021 findet sich für Mindestsatzklagen bei Verträgen nach dem 01.01.2021 praktisch kein Anwendungsbereich mehr.

Die Mindestsatzklagen dürften damit nach und nach zum Auslaufmodell werden. 

Ein sinnvoller Schritt zu mehr Rechtssicherheit für Architekten und deren Kunden.