Widerruf Autoleasing - OLG München entscheidet: Es gibt alles Geld zurück

(Beitrag vom 28. Juli 2020)

Das OLG München entschied am 18.06.2020 (Az. 32 U 7119/19), dass die vollständige Rückabwicklung eines Leasingvertrages, der über Fernkommunikationsmittel zustande kam, ohne weiteres möglich ist. Der Kläger bekam nicht nur die bisher gezahlten Raten zurück und wurde von der Zahlung weiterer Raten freigestellt, sondern musste auch nichts für den Gebrauch, die gefahrenen Kilometer zahlen.

Bei dem vorliegenden Vertrag ging es um einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Ein solcher unterscheidet sich von Darlehenskreditverträgen dadurch, dass dieser nicht auf einen späteren Erwerb des Objektes durch den Verbraucher gerichtet ist, sondern lediglich eine periodische Zahlung für die Gebrauchsmöglichkeit zum Inhalt hat, wie bei einem Mietvertrag.

Solange der Verbraucher die vereinbarte Fahrleistung nicht überschreitet und das Kfz bei Rückgabe nur eine vertragsgemäße Abnutzung aufweist, hat dieser keine Wertverluste auszugleichen und daher auch nichts zu befürchten. Somit erbringt der Leasingnehmer durch Rückgabe des Fahrzeugs schon einen wesentlichen Teil seiner Leistung.

Ein Auto-Leasingvertrag ist aber auch kein reiner Mietvertrag. Mietrechtliche Mangelgewährleistungsansprüche sollen nicht geltend gemacht werden können. Dafür tritt aber der Leasinggeber die ihm gegenüber dem Verkäufer zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte an den Leasingnehmer ab. Bei wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag wird dann das Fehlen der Geschäftsgrundlage „von Anfang an“ angenommen. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag rückabgewickelt werden kann.

Es muss sich um einen Vertrag handeln, der ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Internet) zustande kam.

Entgegen der Ansicht des LG München entschied sich das OLG München für die Annahme eines Finanzdienstleistungsvertrages.

Der Begriff „Finanzdienstleistungen“ ist weit auszulegen und nach herrschender Meinung sind davon auch Finanzierungsleasingverträge umfasst. Der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung sei ein solcher, denn die Leistung des Leasinggebers liegt ausschließlich in der Vorfinanzierung. Außerdem hat das Unternehmen keinen Bezug zum Leasinggegenstand.

Im vorliegenden Fall beinhaltete die Widerrufsbelehrung unzureichende Angaben zu den Fristen bezüglich der Rückgabe des Fahrzeuges. Die Widerrufsbelehrung wurde als fehlerhaft eingestuft und kam somit nicht zum Tragen.

Solche Fälle von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen, auf die sich die Leasinggeber berufen, kommen häufig vor, sodass es einer rechtlichen Überprüfung bedarf, die wir gerne für Sie vornehmen.
 
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