Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei unklaren Regelungen im Vertrag zum Immobiliardarlehen!

(Beitrag vom 11. August 2020)

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 01.07.2020; 7 U 810/19) entschied: Bei missverständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen im Darlehensvertrag wird eine Vorfälligkeitsentschädigung zu Unrecht erhoben und kann wieder zurück verlangt werden.

Hintergrund: Die Kläger hatten ihr Haus verkauft. Der Verkauf wurde vom Notar mitgeteilt und die Löschungsbewilligung für die Grundschuld angefordert.

Daraufhin hatte die Bank den Ablösebetrag inklusive Vorfälligkeitsentschädigung (dort über 21.500 €) dem Notar mitgeteilt. Der Käufer des Hauses überwies diesen Gesamtbetrag an die Bank. Der Verkauf wurde ordnungsgemäß vollzogen und die eingetragene Grundschuld gelöscht.

So funktioniert es auch in nahezu allen Verkaufsfällen, bei denen noch ein laufendes Darlehen besteht.

Nach der Abwicklung forderten die Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurück. Zunächst noch erfolglos,  denn das Landgericht Frankfurtdie Klage wies die Klage ab.

Das Oberlandesgericht hob dieses Urteil auf und hat die Bank zur Zahlung verurteilt.

Dabei hat es sich intensiv mit der vertraglichen Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung und den Informationspflichten dazu auseinandergesetzt.

Die Bank hatte versucht, die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung genau zu beschreiben. Hierbei blieben aber diverse Schritte so unklar, dass tatsächlich „aus Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers“ nicht erkennbar war, wie sich die Vorfälligkeitsentschädigung schließlich berechnen würde.

Insbesondere beim Wiederanlagezins wurde auf Produkte bezug genommen, die für die Berechnung jedenfalls ungeeignet sind.

Der Ansatz eines Wiederanlagezinses sollte eigentlich dazu führen, dass tatsächlich der Verbraucher/Darlehensnehmer weniger an Entschädigung bezahlen muss, als die Summe der Zinsen in der restlichenLaufzeit gewesen wäre.

Die Bank sollte sich Erträge, die sie durch die frühere Rückzahlung des Geldes dann wieder neu erzielen kann, anrechnen lassen.

Sowohl bei den vertraglichen Regelungen, als auch schließlich bei der Abrechnung stellen wir jedoch immer wieder Fehler fest, dass zur Summe der restlichen Zinsen auch noch Negativ-Zinsen hinzugerechnet werden.

Das kann dann aber dazu führen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung ganz oder teilweise wieder zurück verlangt werden kann.

Dies gilt auch für den Fall, dass ein Darlehen noch widerrufen werden kann, die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt wurde oder zwingende Angaben im vertraglich ordnungsgemäß enthalten waren.

Auch nach einem wirksamen Widerruf muss dann die Vorfälligkeitsentschädigung seitens der Bank erstattet werden.

Wenn Sie also im Rahmen des Verkaufs einer Immobilie eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, schicken sie uns zur Prüfung folgende Unterlagen

  • den Darlehensvertrag mit Darlehensbedingungen,
  • das europäische Merkblatt zum Darlehen,
  • die Abrechnung Ihrer Vorfälligkeitsentschädigung,
  • falls vorhanden: Die Daten Ihrer Rechtschutzversicherung,

per e-Mail an info@gunkel-partner.eu

Wir prüfen dann ihren Vertrag zunächst kostenlos im Rahmen der Erstberatung.

Wir teilen Ihnen dann unsere Einschätzung der Erfolgsaussichten mit und prüfen auch, ob Ihre Rechtsschutzversicherung den Fall übernehmen wird.

Anschließend entscheiden Sie, ob Sie die Vorfälligkeitsentschädigung zurück fordern wollen!