3 % Bereitstellungszinsen: Ständiges Ärgernis in der Niedrigzinsphase

(Beitrag vom 14.12.2020)

Das fühlt sich schon seltsam an, wenn es teurer ist, eine Leistung (hier: Darlehen) nicht in Anspruch zu nehmen, als wenn das Geld tatsächlich abgerufen und in Anspruch genommen wird.

Es ist schon jahrzehntelanger Praxis, dass bei Immobiliendarlehen 3 % Bereitstellungszinsen pro Jahr / 0,25 % pro Monat erhoben werden, wenn nach Ablauf einer bestimmten Frist das Darlehen immer noch nicht abgerufen worden ist. Das war auch viele Jahre akzeptiert und unproblematisch, als die Zinsen noch deutlich höher waren.

Mittlerweile liegen die Vertragszinsen aber vielfach unterhalb von einem Prozent. Bei Inanspruchnahme von 100.000 € Darlehen entstehen also normalerweise Zinsen von 1000 € pro Jahr / 83,33 € pro Monat. Wenn das Darlehen allerdings noch nicht abgenommen wird, soll der Kunde stattdessen 3000 € pro Jahr / 250 € pro Monat für die Bereitstellung bezahlen.

Es stellt sich daher die Frage, weshalb der Aufwand und der Schaden der Bank höher sein sollte, als wenn das Darlehen ausgezahlt wird?

Dass der Bank grundsätzlich ein Aufwand entsteht, wenn ein Darlehen nicht abgerufen wird, soll hier nicht infrage gestellt werden. Das Geld wird täglich bereitgehalten und kostet unter Umständen bei der Landeszentralbank sogar 0,4 % p.a. für die Hinterlegung.

Weiterhin entgeht der Bank der Zins, den sie bei pünktlichen Abruf tatsächlich bekommen hätte – also im Beispiel ein Prozent.

Das macht in der Addition dann aber nur 1,4 % und nicht 3 %.

Es gibt allerdings im Vertrag keine Möglichkeit für den Kunden, diesen geringeren Aufwand der Bank darzulegen und insoweit seinen Bereitstellungszins anzupassen.

Der Preis ist fix und pauschal festgelegt.

Der Bundesgerichtshof hat das auch grundsätzlich in seiner Entscheidung vom 24.03.2020 (Aktenzeichen XI ZR 516/18) "abgesegnet".

Er ist der Auffassung, dass es sich um eine frei vereinbare Preisabsprache handelt.

Mit anderen Worten: Wenn der Kunde es unterschreibt, ist er selber schuld und kann das auch durch ein Gericht nicht ändern bzw. überprüfen lassen.

Ganz anders sieht das allerdings der europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 16.07.2020 (Rechtssachen C‑224/19 und C‑259/19): Hiernach ist es unbillig und missbräuchlich, wenn die abgerechneten Kosten nicht dem tatsächlichen Aufwand entsprechen und dies durch die Bank nicht nachgewiesen wird.

Danach ist es nicht einmal nötig, dass der Kunde der Bank einen geringeren Schaden nachweisen müsste (wie es deutsches Recht zu allgemeinen Geschäftsbedingungen sonst vorsieht).

Es gibt daher eine genau entgegenstehende Rechtsauffassung des europäischen Gerichtshofs zum Bundesgerichtshof.

Und wer hat nun Recht?

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in Art. 23 des Grundgesetzes dem europäischen Recht unterworfen. Auch der Bundesgerichtshof ist hieran grundsätzlich gebunden und müsste insoweit seine Rechtsauffassung derjenigen des EuGH anpassen.

Das ist bislang noch nicht geschehen.

Es hat daher – trotz der Entscheidung des BGH vom 24.03.2020 – weiterhin Aussicht auf Erfolg, gegen Bereitstellungszinsen von 3 % vorzugehen.

Bis die Rechtslage geklärt ist, sollte der Rechtsstreit mithilfe einer Rechtsschutzversicherung geführt werden, um das Kostenrisiko zu vermeiden. Nicht rechtsschutzversicherte Darlehensnehmer können die Entwicklung der Rechtsprechung – unter Berücksichtigung von Verjährungsfristen – noch etwas beobachten.

Gerne prüfen wir Ihre Ansprüche gegen die Bank und auch gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Übersenden Sie uns dafür:

  • Ihren Darlehensvertrag,
  • die Abrechnung mit Bereitstellungszinsen,
  • die Daten ihrer Rechtsschutzversicherung.

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