Dürfen Arbeitgeber eine Impfpflicht am Arbeitsplatz einführen?

(Beitrag vom 25. Juni 2021)

Was ist erlaubt und was nicht?

Nur noch bis Ende Juni gilt die bundesweite pandemiebedingte Notbremse durch die Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, soweit möglich ihre Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten zu lassen. Durch die stetig steigenden Impfzahlen, sieht es nunmehr so aus, als wäre es möglich, die Arbeitnehmer wieder in ihre Büros zurückkehren zu lassen.

In diesem Zusammenhang stellen sich einige arbeitsrechtliche Fragen.

 

Kann der Arbeitgeber verlangen, dass Mitarbeiter sich impfen lassen?

Nein, vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO ist nicht das Recht umfasst, Mitarbeiter zu einer Impfung zu zwingen. Dies bestätigt auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Die Corona Impfung ist freiwillig und bedarf der vorherigen Einwilligung der betroffenen Person. Dies gilt ebenso für Beschäftigte in einem besonders gefährdeten Personenkreis, beispielsweise Angestellte in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen. Es sind dort zwar Maßnahmen einzuleiten, um das Infektionsrisiko zu minimieren, dies schließt jedoch keine Pflicht zur Impfung mit ein.

 

Darf der Arbeitgeber nachfragen, ob ein Angestellter geimpft ist?

Hier scheiden sich die Geister. Einige sehen die Nachfrage als zulässig an, weil der Arbeitgeber die Pflicht hat die anderen Mitarbeiter zu schützen. Der DGB jedoch meint, Firmen dürften nur fragen, wenn ein legitimes Interesse an der Auskunft besteht. Der Arbeitgeber kann ohne den Impfstatus zu kennen, ein Hygiene- und Schutzkonzept erstellen und seiner Fürsorgepflicht nachkommen. Außerdem handelt es sich bei dieser Information um sensible Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO, die der Arbeitgeber nur unter strengen Voraussetzungen erfassen darf.

 

Darf der Arbeitgeber Nicht-Geimpften den Zutritt zum Unternehmen verweigern?

Die Gewerkschaften sagen: grundsätzlich nein, denn Beschäftigten steht es frei, sich nicht impfen zu lassen. Problematischer ist jedoch, wenn ein ungeimpfter Mitarbeiter an Corona erkrankt und sich in Quarantäne begeben muss: Der Mitarbeiter hat zwar weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung, da es sich nicht um leichtfertiges Verhalten handelt, allerdings hat er bei einem amtlichen Beschäftigungsverbot keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn dieses durch die Impfung hätte vermieden werden können.

 

Welche Anreize darf der Arbeitgeber für die Impfung schaffen?

Beispielsweise den Arbeitnehmer/innen erlauben, Impftermine auch während der Arbeitszeit wahrnehmen zu dürfen und vergütet zu werden. Es ist laut DGB auch erlaubt, einen Bonus für eine Impfung zu zahlen, dies jedoch nur mit Zustimmung des Betriebsrates, da es sich um eine mitbestimmungspflichtige Prämie handelt.

 

Fazit:

Schlussendlich ist damit zu sagen, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten weder zu einer Schutzimpfung zwingen noch ihnen den Zugang zum Unternehmen verbieten dürfen, wenn sie sich nicht impfen lassen. Einzig die Entschädigung im Falle einer Corona Erkrankung kann für den Beschäftigten potentiell negative Folgen haben.

Der Arbeitgeber darf allerdings Anreize dafür schaffen, dass Mitarbeiter:innen dazu ermuntert werden, sich gegen Corona impfen zu lassen. In welcher Form dies geschehen darf, ist dem Arbeitgeber selbst überlassen.