Das Corona-Virus & das Arbeitsrecht: 5 wichtige Fragen

(Beitrag vom 24. April 2020)

Die Corona-Pandemie stellt uns tagtäglich vor neue und uns noch unbekannte Herausforderungen. Man vermisst das gesellschaftliche Beisammensein, die Kino- und Restaurantbesuche, Spielplatzausflüge, offene Geschäfte. Zu all diesen Einschränkungen kommen unzählige offene Fragen hinzu, insbesondere im Hinblick auf das Arbeitsrecht. Wozu ist der Arbeitnehmer verpflichtet und was darf er keineswegs?

Die nachfolgenden Antworten auf 5 offene Fragen sollen Licht ins Dunkel bringen:

1. Hat der Arbeitgeber ein Recht auf Mitteilung, wenn einer seiner Arbeitnehmer am Corona-Virus erkrankt ist?

Nein! Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er positiv auf das Virus getestet wurde. Allerdings ist die zuständige Gesundheitsbehörde zu benachrichtigen, denn gefährliche und ansteckende Krankheitserreger unterliegen der behördlichen Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz. Stellt der Arzt bei Ihnen somit bei der Diagnose einen entsprechenden Erreger fest, muss er dies unverzüglich unter Angabe von persönlichen Daten des Erkrankten dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen.

Es ist allerdings zu raten, insbesondere im Hinblick auf das arbeitsvertragliche Treueverhältnis gegenüber Ihrem Arbeitgeber, diesen bei einer entsprechenden Krankheit darüber in Kenntnis zu setzen. Nur so kann Ihr Arbeitgeber Schutzmaßnahmen zugunsten aller Mitarbeiter ergreifen.

2. Muss der Arbeitgeber die anderen Mitarbeiter darüber informieren, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?

Ja! Aber auf keinen Fall mit Namensnennung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter darüber zu informieren, damit sich jeder besser schützen kann. Insbesondere muss er alle darüber in Kenntnis setzen, die mit dem Erkrankten im unmittelbaren Kontakt gestanden haben. Ist allerdings ein Betriebsteil von dem anderen isoliert und kann man mit Sicherheit ausschließen, dass sich der Erkrankte nicht in diesem Teil aufgehalten hat, kann der Arbeitgeber diesen Teil von der Information ausschließen.

3. Erkrankung im privaten Umfeld: Muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber informieren?

Es kommt drauf an! Der Arbeitnehmer muss nur dann informieren, wenn eine Ansteckungsgefahr besteht. Dabei sollten Arbeitnehmer insbesondere mitteilen, wenn sie mit einer erkrankten Person unmittelbaren Kontakt hatten und die Möglichkeit besteht, dass man sich möglicherweise auch infiziert hat.

4. Kann der Arbeitnehmer Home-Office beanspruchen?

Nein. Ein Anspruch besteht nicht. Allerdings können Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Diese Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

5. Muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber darüber informieren, dass er sich in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat?

Ja! Wer aus dem Urlaub oder von einer Dienstreise zurückkommt, muss dem Arbeitgeber mitteilen, dass er sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Dies dient zur Vorbeugung von Schutzmaßnahmen und der Einschätzung des Ansteckungsrisikos.

Jeden Arbeitgeber trifft die arbeitsrechtliche Schutzpflicht, insbesondere die Pflicht zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer.