Außerordentliche Kündigung wegen Zusendung pornografischer Videos ist wirksam

(Beitrag vom 15. Juni 2020)

Außerordentliche Kündigung wegen Zusendung pornografischer Videos ist wirksam

 

Zu begrüßen ist, nach meiner Ansicht,  die Entscheidung des Landgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 05.03.2020:

Demnach ist eine außerordentliche Kündigung wirksam, wenn ein Mitarbeiter seiner Arbeitskollegin per WhatsApp Nachrichten mit sexuellen Inhalten zuschickt.

Nachdem die betroffene Arbeitskollegin eine WhatsApp-Gruppe für die Betriebsratsmitglieder einrichtete und auch den besagten Arbeitskollegen miteinfügte, begann dieser ab dem 21.10.2016 damit, seiner Arbeitskollegin private WhatsApp-Nachrichten zu schicken. Diese Nachrichten enthielten zweideutige Bilder, sexuelle Texte und anstößige Videos. Die Betroffene hat die Dateien anfangs ignoriert und gelöscht. Nachdem sie jedoch die Mitarbeiterberatungshotline des Konzerns darüber unterrichtete, schrieb sie ihrem Arbeitskollegen auf Empfehlung des Konzerns, dass sie ihn dazu auffordere, ab sofort keine Nachrichten dieser Art mehr zu senden.

Nach diesen Vorfällen entschied sich die Arbeitgeberin dazu, den Mitarbeiter wegen einer sexuellen Belästigung außerordentlich zu kündigen. Insbesondere deshalb, weil dieser die Schwere seines Fehlverhaltens zu keinem Zeitpunkt eingesehen hat. Dafür spreche sein Einwand, dass es von anderen Frauen, denen er diese Dateien ebenfalls zuschickte, keine Beschwerden gegeben habe und die Arbeitskollegin ja selbst hätte entscheiden können, ob sie sich die Bilder und Videos ansieht.

Obwohl der Betriebsrat seine Zustimmung zur Kündigung verweigerte, hielt die Arbeitgeberin an der Kündigung fest. Und zwar mit Recht.

Beschäftigte dürften nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Eine solche Benachteiligung durch den Arbeitgeber oder durch andere Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten. Zu einer Benachteiligung zählt auch eine sexuelle Belästigung. Die entsprechenden pornografischen Dateien konnten von der Empfängerin auch nur als schwere Kränkung und Entwürdigung bzw. als sexuelle Belästigung empfunden werden. Dabei ist es unerheblich, dass die Betroffene sich nicht sofort nach den ersten Nachrichten ausdrücklich dazu geäußert hat, dass sie entsprechende Nachrichten nicht zugeschickt bekommen möchte. Eine sexuelle Belästigung ist kraft Gesetzes verboten und nicht erst dann, wen sich der Betroffene wehrt.
Folglich hat der gekündigte Mitarbeiter seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in schwerwiegender Weise verletzt, sodass die außerordentliche Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung, wirksam ist. Denn eins ist klar, Arbeitgeber müssen für einen zuverlässigen Schutz ihrer Beschäftigten sorgen. Darunter fällt auch das Entlassen von Mitarbeitern, die den Betriebsfrieden schwerwiegend stören.

Mein Tipp an Sie lautet: Dulden Sie solche Mitarbeiter unter keinen Umständen. Falls Sie die Vermutung haben, dass sich einer Ihrer Mitarbeiter von einem Arbeitskollegen sexuell belästigt fühlen könnte, suchen Sie das vertrauliche Gespräch. Denn oftmals machen es sich die „Opfer“ sehr schwer, über solche Anliegen mit ihren Chefs zu sprechen.