Oberlandesgericht Köln: Beim Daimler Motor OM651 wurde vom Hersteller sittenwidrig getäuscht

(Beitrag vom 02.12.2020)

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 05.11.2020 Daimler dazu verurteilt, 53.813,18 € an den Käufer einer Mercedes Benz A Klasse zu zahlen und das Fahrzeug zurückzunehmen.

Es ist davon überzeugt, dass beim dort verbauten Motor des Typs OM651 unzulässige Abschalteinrichtung und enthalten waren und der Vorstand hiervon auch wusste, bzw. nicht für eine Organisationsstruktur sorgte, die derartige Manipulationen verhindern.

Aufgrund der massenweisen Täuschung sei das Verhalten auch als "sittenwidrig" einzustufen.

Gewinnstreben sei hier höher gesetzt worden, als das Einhalten von Vorgaben für den Schutz der Gesundheit und Umwelt.

Das Oberlandesgericht greift hier zu den selben Begründungen, wie sie mittlerweile bei den Urteilen gegen die Volkswagen AG bereits herrschende Meinung bei den Gerichten sind.

Der "Dieselskandal" wurde gegenüber Volkswagen bereits in den Jahren 2015/2016 aufgedeckt, so dass nun einige Gerichte ernsthaft die Verjährung von Schadenersatzansprüchen in Betracht ziehen. Die Aufdeckung der "Machenschaften" bei Daimler/Mercedes Benz erfolgten mit deutlicher Verzögerung.

Eine Verjährung kann daher noch nicht eingetreten sein – insbesondere da auch die Rechtsprechung hier noch uneinheitlich ist und eine Verurteilung durch den Bundesgerichtshof noch aussteht.

Eine Verhandlung zu Ansprüchen gegen Daimler/Mercedes Benz wird beim Bundesgerichtshof am 14.12.2020 um 11:00 Uhr stattfinden (Az. VI ZR 114/20).

Dadurch wird sich für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen mehr Rechtssicherheit ergeben und die widersprüchliche Rechtsprechung einheitlicher werden.

Wenn Sie ein Fahrzeug mit dem Motor OM651 gekauft haben, überprüfen wir gerne Ihre Möglichkeiten.

Wir haben eine Liste der betroffenen Fahrzeuge – [hier] – für Sie vorbereitet/hinterlegt.

Der Schadensersatzanspruch gilt übrigens auch, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich auch schon wieder verkauft ist!

Übersenden Sie uns dafür:

  • den Kaufvertrag (Kopie)
  • den Fahrzeugschein (Kopie)
  • den aktuellen Kilometerstand
  • gegebenenfalls Kaufvertrag über den erfolgten Verkauf
  • ggf. die Daten ihrer Rechtsschutzversicherung.

Sie erhalten von uns eine kostenlose 1. Einschätzung und die Ermittlung ihres voraussichtlichen Erstattungsanspruchs.

Eine Übersendung per E-Mail oder Fax genügt.