Oberlandesgericht Hamm verurteilt VW, obwohl unser Mandant seinen Diesel erst im Jahr 2016 erwarb

(Beitrag vom 29.01.2021)

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 19.01.2021 zum AZ.: I-19 U 1304/19 als zweite Instanz in einem Rechtsstreit gegen den Volkswagen Konzern wegen des Diesel-Skandals entschieden, dass Volkswagen schadensersatzpflichtig ist, obwohl der Kläger sein Fahrzeug erst  im Jahr 2016 erworben hat.

Am 22.09.2015 hat die Volkswagen AG eine sogenannte „Ad-hoc-Mitteilung“ herausgegeben, in der darüber informiert wurde, dass „auffällige Abweichungen“ zwischen den Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt wurden und im Internet überprüft werden könne, ob das eigene Fahrzeug davon betroffen ist.

Diese Ad-hoc-Mitteilung hat in ähnlichen Verfahren dazu geführt, dass die Gerichte nicht mehr von einer sittenwidrigen Schädigung ausgegangen sind, wenn der Verbraucher noch nach dieser Mitteilung- also nach dem 22.09.2015- ein betroffenes Fahrzeug erworben hat, da etwaigen Kaufinteressenten die Möglichkeit gegeben worden sei, sich selbst vor Kauf eines Fahrzeugs über die Abgasproblematik aufklären zu lassen.

Wir sind allerdings der Meinung, dass betroffene Fahrzeuge, bei denen ein Software-Update aufgespielt wurde, erneut mit unzulässigen Abschalteinrichtungen installiert worden sind, was der Volkswagen AG auch bewusst war, sodass nunmehr darin die anspruchsbegründende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu sehen ist. Dies wurde im Berufungsverfahren auch so vorgetragen.

Das Besondere in diesem Fall ist, dass die Volkswagen AG diesen Vortrag erstmals nicht bestritten hat, sodass das Gericht diesen als zugestanden ansehen musste. Von einem Versehen ist dabei nicht auszugehen. Vielmehr hat die Volkswagen AG bewusst keine Stellung dazu genommen, da sie auf Nachfrage mitgeteilt hat, dass keine Stellungnahme mehr erfolgt.

Somit steht für das OLG Hamm in diesem Fall fest: Die Volkswagen AG hat den Kläger durch das Aufspielen des Software-Updates vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht und ist zum Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs verpflichtet.